Duisburg. Die Klage von Marianne Wolf-Kröger gegen ihre fristlose Kündigung hat kaum Aussicht auf Erfolg. Im Zusammenhang mit dem Debakel des Erweiterungsbaus für das Museum Küppersmühle hatte die Gebag das Vorstandsmitglied gefeuert. Die Schadenersatzforderung ihres Arbeitsgebers scheint dagegen berechtigt.
Es sieht schlecht aus für Marianne Wolf-Kröger. Ihre Klage gegen die fristlose Kündigung durch die gemeinnützige Baugesellschaft Gebag, deren Vorstandsmitglied sie von Februar 2009 bis Dezember 2011 war, hat wenig Aussicht auf Erfolg. Und nach Ansicht der Richter der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg, besteht auch ein Schadenersatzanspruch der städtischen Tochter gegen Wolf-Kröger.
Im Zusammenhang mit dem Debakel des Erweiterungsbaus für das Museum Küppersmühle hatte die Gebag Wolf-Kröger gefeuert. Die klagte dagegen, sieht sich inzwischen per Gegenklage aber mit Schadenersatzforderungen der Gebag in Höhe von 5,75 Millionen Euro konfrontiert.
Die Gebag hatte zunächst damit argumentiert, Wolf-Kröger habe ihre Pflichten vernachlässigt, als sie im Juni 2010 bei einer Vertragsvereinbarung mit dem Sponsoren-Ehepaar Ströher auch einer Vertragsstrafe zustimmte, die das Unternehmen seit dem geplanten Fertigstellungstermin am 31. Dezember 2011 täglich 5000 Euro kostet. Darüber, so die Richter, sei aber auch der Aufsichtsrat informiert gewesen, der nichts unternommen habe. Ein Kündigungsgrund sei das daher nicht.
Marianne Wolf-Kröger droht eine Haftung in Millionenhöhe
Für zugkräftig halten die Handelsrichter dagegen einige der von der Gebag nachgeschobenen Gründe. Eine Pflichtverletzung hätten Wolf-Kröger und ihre Vorstandskollegen Dietmar Cremer und Jürgen Dressler vor allem begangen, als sie mit Wirkung vom 1. März 2009 eine Bauverpflichtung gegenüber den Sponsoren eingingen, obwohl es keine Prüfstatiken und damit keine genaue Kostenermittlung für das Projekt gegeben habe und schon klar war, dass sich eine Finanzierungslücke auftat.
Die Möglichkeit, rechtzeitig vom Vertrag zurückzutreten, oder zumindest eine Verlängerung des Rücktrittsrechtes zu erreichen, hätte der Vorstand nach Ansicht der Richter nutzen müssen. Aus kaufmännischen Gesichtspunkten und nach dem Grundsatz, dass ein Vorstand zum Wohle seines Unternehmens agieren müsse, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Gebag-Vorstand ohne vernünftige Entscheidungsgrundlage ein Risiko mit unvorhersehbaren finanziellen Folgen einging.
Politischer Druck ändere nichts an den Pflichten eines Vorstandes
„Der politische Druck, der von Seiten des Alleingesellschafters Stadt ausgeübt worden sein mag, ändert nichts an den Pflichten eines Vorstandes“, betonte die Vorsitzende. Der wäre nur dann aus der Haftung gekommen, wenn ein entsprechender Beschluss des Rates als Gesellschafterversammlung herbeigeführt worden wäre. Auch die Schadenersatzansprüche der Gebag gegen Wolf-Kröger bestünden aus diesem Grunde prinzipiell zu Recht.
Über die genaue Höhe wird aber wohl erst in geraumer Zeit gestritten werden. Die 1. Kammer für Handelssachen will voraussichtlich Ende September ein Grund- und Teilurteil sprechen, das dann in Bezug auf die rechtlichen Feststellungen zunächst obergerichtlich überprüft werden könnte.