Duisburg .

Deutschlands höchstes Gericht hat im Streit um die Besetzung des seit weit über drei Jahren vakanten Präsidentenposten am Duisburger Sozialgericht den Schlussstrich gezogen. Nach dieser Entscheidung (AZ II BvR 1120/12) führt an der ernennung von Ulrich Scheer, derzeit noch Senatsvorsitzender am Landessozialgericht in Essen, kaum noch ein Weg vorbei.

Eigentlich sollte es Dr. Martin Kühl, Richter am LSG Essen und vorher Vizepräsident des Sozialgerichts Aachen, werden. Den favorisierte das Land NRW und gab ihm den Vorzug vor Mitbewerber Ulrich Scheer. Doch Scheer akzeptierte diese Entscheidung nicht und beantragte im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, „dem Land NRW zu untersagen, die am 15. Juli 2010 erneut ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg solange nicht dem Beigeladenen (Dr. Martin Kühl) zu übertragen, bis über seine (Scheers) Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.“

"Ein wesentlicher Leistungsvorsprung"

Ende Januar hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Auswahl (von Dr. Martin Kühl) „als fehlerhaft“ auf. Das Land ging in die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster, das den Beschluss der ersten Instanz „als nicht begründet“ aufhob und das auf 24 Seiten begründete (AZ 1 B 214/12). Falsch, wie jetzt der Senat von Karlsruhes Präsident Vosskuhle feststellte und damit die erste Instanz bestätigte.

Die hatte bei identischen Beurteilungen von Leistung („hervorragend“) und Eignung („hervorragend geeignet“) „einen wesentlichen Leistungsvorsprung“ von Ulrich Scheer herausgearbeitet und das u.a. auch damit begründet, dass Ulrich Scheer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung schon Senatsvorsitzender in Essen in der Besoldungsgruppe R III war, als Mitbewerber Dr. Kühl noch als einfacher LSG-Beisitzer und ehemaliger Aachener Vizepräsident noch in R II eingestuft war.

Gleichwohl hätten „zwingende Gründe vorliegen können, die einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen (in den Beurteilungen von Leistung und Eignung) begründen,“ und den Ausschlag für Dr. Kühl hätten geben können. Doch solch „zwingende Gründe“ konnte das Bundesverfassungsgericht nicht finden.