Ein Anspruch auf Witwenrente kann auch dann gegeben sein, wenn die Ehe erst kurz vor dem Tod des einen Ehegatten geschlossen worden ist.

Dies entschied die 10. Kammer des Sozialgerichts Duisburg im Falle einer 39-jährigen Frau, deren Ehemann bereits fünf Wochen nach der Eheschließung infolge einer Krebserkrankung verstorben war. Das Paar kannte sich aus Schulzeiten und lebte - mit Unterbrechungen - seit insgesamt 20 Jahren in einer Liebesbeziehung, aus der eine gemeinsame Tochter hervorgegangen ist.

Der Rentenversicherungsträger hatte die Gewährung einer Witwenrente mit der Begründung abgelehnt, der alleinige oder überwiegende Grund für die Heirat hätte in der Sicherung der Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau gelegen. Das Gesetz erlaube es, bei unter einem Jahr Ehedauer regelmäßig eine Versorgungsehe, also eine reine Zweckheirat, zu vermuten. Diese Vermutung greife nur dann nicht ein, wenn anderweitige Gründe für die Heirat durch nach außen tretende Umstände objektiv nachweisbar seien. Auf die inneren Motive der Eheleute oder frühere Heiratspläne käme es dagegen nicht an.

Das Sozialgericht gab der Klage der Ehefrau statt. Die den Anspruch auf Witwenrente ausschließende gesetzliche Vermutung einer Heirat zum ausschließlichen Zweck der Begründung einer Hinterbliebenenversorgung sei im zu entscheidenden Fall widerlegt worden. Entgegen der Auffassung des Rentenversicherungsträgers seien für die Frage des Anspruchs auf Witwenrente bei kurzer Ehedauer auch die inneren Beweggründe beider Ehegatten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. So sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Eheleute zu dem Zeitpunkt, als sie den Heiratsentschluss fassten, nicht mit dem baldigen Versterben des erkrankten Ehemannes rechneten. Maßgebliche Motive für die Eheschließung seien vielmehr die gegenseitige Zuneigung zueinander, das Verantwortungsgefühl dem gemeinsamen Kind gegenüber und der Wunsch nach einer Legitimation der langjährigen Partnerschaft gewesen. Dabei war für das Gericht entscheidend, dass bereits vor dem Auftreten der Erkrankung Heiratsabsichten bestanden. Diese Absichten hätten sich im Laufe der Jahre aus unterschiedlichen Gründen nicht realisieren lassen, jedoch aufgrund der tiefen emotionalen Erfahrung im gemeinsamen Kampf gegen die Krankheit des Ehemannes zu einem konkreten Heiratsentschluss verdichtet.

(Sozialgericht Duisburg, Urteil v. 16.12.2009 - S 10 R 23/07, rechtskräftig)