Duisburg. Weil sie ein PKK-Banner an einer A 59-Brücke gerade zogen, sollten zwei Männer Strafe zahlen. Nun befasste sich die Berufungskammer mit dem Fall.

„Freiheit für Öcalan“ hatte ein Banner gefordert, das am 21. November 2020 an der Brücke über der Autobahn 59 an der Landfermannstraße hing. Was ein 28-jähriger Mann aus Laar und ein 39-jähriger Mülheimer damit zu tun hatten? Eigentlich recht wenig. Doch in zweiter Instanz musste sich das Landgericht nun mit dem Vorwurf des Verwendens verfassungsfeindlicher Organisationen befassen.

Denn das Banner trug ein Bild des als Anführer der kurdischen Befreiungsbewegung geltenden Aktivisten Abdullah Öcalan und war in den Farben Gelb, Rot und Grün gehalten – den Farben der kurdischen Arbeiterpartei PKK. Auch in Deutschland ist diese Organisation wegen des Einsatzes terroristischer Mittel seit 30 Jahren verboten. Und die Gestaltung des Banners, das da an der Autobahnbrücke in Duisburg hing, genügt deutschen Obergerichten schon lange, um es als Kennzeichen einer verfassungsfeindlichen Organisation einzustufen.

Angeklagte kamen zufällig an verdrehter Fahne vorbei

Die Angeklagten hatten es dort allerdings nicht einmal hingehängt. Sie waren auf dem Rückweg von einer Demonstration in Duisburg lediglich an der illegalen Werbefahne vorbei gekommen. Die erfüllte ihren Zweck zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht so recht. Der Wind hatte sie vollkommen verdreht. Die Angeklagten richteten das Banner und hängten es ordentlich wieder so hin, dass es von den Autofahrern auf der A 59 gesehen werden konnte.

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Dafür ging ihnen auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl des Amtsgerichts zu, das sie zur Zahlung von Geldstrafen aufforderte. Dagegen legten die Angeklagten Einspruch ein.

Doch obwohl sich der Gedanke aufdrängte, dass die beiden Männer sich bei ihrer Aktion allenfalls am untersten Rand des Straftatbestandes bewegt hatten, erhöhte der Strafrichter die Strafen im Mai 2022 sogar noch einmal. Die bislang unbescholtenen Angeklagten wurden gemäß ihrer unterschiedlichen Einkommen zur Zahlung von 2800 Euro (80 Tagessätze zu je 35 Euro) beziehungsweise 1600 Euro (80 Tagessätze zu je 20 Euro) verurteilt.

Berufungskammer stellte Verfahren ohne viel Aufwand ein

Nun sollte sich eine Berufungskammer noch einmal mit dem Fall befassen. „Wir sollten hier keinen überflüssigen Aufwand betreiben“, bremste der Vorsitzende nach der Feststellung der Personalien weitere Formalien aus. Der Richter hatte nämlich bereits zuvor mit dem Staatsanwalt gesprochen. „Wir sind der Auffassung, dass wir die Sache ohne Auflagen einstellen könnten“, verkündete er. Nach kurzer Besprechung mit ihren Mandanten hatten die Verteidiger absolut nichts gegen eine solche Beendigung des Verfahrens.