Duisburg. Weil er einen falschen Impfpass vorgelegt hatte, war ein Duisburger angeklagt. Sein Rechtsbeistand ist ein Impfskeptiker. Er hatte etwas Erfolg.

Mit einem Impfpass war ein Großenbaumer im November 2021 in eine Apotheke an der Angermunder Straße marschiert und hatte eine digitale Version der Impfbestätigungen verlangt. Es gab da nur einen Schönheitsfehler: Die im Impfpass verzeichneten Corona-Schutzimpfungen hatte es nie gegeben. Das Amtsgericht musste sich nun mit dem Fall auseinandersetzen.

Wegen Fälschung von Impfdokumentationen hatte das Amtsgericht dem Beschuldigten auf Erlass der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über 3500 Euro (70 Tagessätze zu je 50 Euro) zugestellt. Der 28-Jährige legte Einspruch dagegen ein. Bei der so notwendig gewordenen Hauptverhandlung überließ er das Reden allerdings vorwiegend seinem Rechtsbeistand.

Rechtsbeistand äußert Skepsis, ob Impfungen überhaupt etwas Positives bewirken

Der ist zwar kein Rechtsanwalt, sondern Assessor, hat aber immerhin zwei Staatsexamen in Jura abgelegt und könnte wissen, wovon er spricht. „Der Straftatbestand ist falsch“, argumentierte der Jurist. Es handele sich nicht um Fälschung, sondern lediglich um die Vorlage eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses. Und dass sich die Rechtslage just zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte in die Apotheke ging, änderte, habe der 28 Jahre alte Familienvater, nicht wissen können.

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„Ich habe ihm vielmehr die Auskunft erteilt, dass das nicht strafbar sei“, so der Assessor. „Vielleicht sollte man da eher gegen mich ermitteln.“ Insofern sei von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten auszugehen. Im Übrigen, outete sich der Jurist als Impfskeptiker, wäre ja nicht einmal wissenschaftlich erwiesen, dass die Impfungen überhaupt einen positiven Effekt hätten.

Strafrichterin orientiert sich am Gesetz

Das sei unerheblich, befand die Staatsanwältin. Spätestens seit November 2021 sei klar, dass die Verwendung eines falschen Impfpasses strafbar sei. Das sah die Strafrichterin ähnlich. Sie ging im Urteil angesichts der inflationären medialen Berichterstattung über das Thema zwar von keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus, dafür aber von einem vermeidbaren, und nutzte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Strafe zu mildern.

Der einzige Punkt, in dem sie dem Rechtsbeistand des Angeklagten zustimmte, war der Straftatbestand. Und so verurteilte sie den bislang unbescholtenen 28-jährigen Angeklagte wegen Verwendens unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer Geldstrafe von 2400 Euro (40 mal 60 Euro). Es steht zu befürchten, dass der Fall auch noch eine Berufungskammer beschäftigen wird.