Duisburg/Düsseldorf. Die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises ist ein Kündigungsgrund. Das Arbeitsgericht urteilte in einem tragisch-kuriosen Duisburger Fall.

Auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit hat ein Arbeiter nach Vorlage eines gefälschten Nachweises über eine Corona-Impfung fristlos entlassen werden dürfen. Das hat das nordrhein-westfälische Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Duisburger Fall entschieden. Das Urteil wurde am Donnerstag veröffentlicht.

Durch die Vorlage habe der Kläger ein hohes Maß an krimineller Energie gezeigt und damit das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber beschädigt, hieß es zur Begründung.

Landesarbeitsgericht NRW: Mann durfte wegen falscher Impfnachweise entlassen werden

Demnach war der Messwärter, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, bereits seit 19 Jahren im Betrieb angestellt. Aufgrund der 3G-Regelungen während der Corona-Pandemie forderte der Betrieb seine Mitarbeiter im November 2021 auf, entsprechende Nachweise vorzulegen.

Der Kläger zeigte einen Impfpass über zwei vermeintliche Corona-Impfungen vor, die er im Duisburger Impfzentrum erhalten haben wollte. Dem Mann wurde im folgenden Dezember fristlos gekündigt, nachdem Zweifel an der Echtheit der Nachweise aufgekommen waren. Dem widersprach der Mann und klagte.

Auch interessant

Beweise „erdrückend“: Angegebene Impfstoff-Chargen gab es gar nicht

Wie das Gericht feststellte, war die Beweislage gegen den Kläger jedoch „erdrückend“. Demnach konnte bewiesen werden, dass es die im Impfpass bezeichneten Chargen des Impfstoffes Comirnaty des Pharmakonzerns Biontech nicht gab. Dies hätten auch Anfragen bei dem Konzern bestätigt. Auch Rechtschreibfehler im vermeintlichen Stempel des Impfzentrums erhärteten den Verdacht der Fälschung.

[Duisburg-Newsletter gratis abonnieren + Seiten für Duisburg: Stadtseite + Blaulicht-Artikel + MSV + Stadtteile: Nord I Süd I West + Themenseiten: Wohnen & Immobilien I Gastronomie I Zoo]

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises verletzt laut Urteil arbeitsvertragliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers. Daher sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen. Auch die langjährige störungsfreie Betriebszugehörigkeit des Klägers stehe dem nicht entgegen. Seine Berufung gegen das Urteil nahm der Kläger zurück. (AFP)

Auch interessant