Duisburg/Essen. In Duisburg stand ein Busfahrer der DVG vor Gericht. Aus Angst vor Corona hatte der Essener während der Fahrt eine Frau mit Reizgas besprüht.
Aus lauter Angst vor einer Ansteckung mit Corona griff ein Fahrer der DVG am 15. Juni 2020 zu Reizgas. Er besprühte eine Frau, die ihm zu nah gekommen war, als sie sich darüber beschwerte, dass er sie nicht hatte aussteigen lassen. In zweiter Instanz musste sich das Landgericht Duisburg mit dem skurrilen Fall befassen.
Die Tat ereignete sich am Abend des 15. Juni 2020 auf der Linie 921 Richtung Moers. Ein weiblicher Fahrgast hatte an der Friedrich-Ebert-Straße aussteigen wollen. Doch der Bus hielt nicht an. Die Frau ging nach vorne, um sich zu beschweren. Es kam zu einer Diskussion darüber, ob die Frau rechtzeitig den Halte-Knopf gedrückt habe oder nicht.
Duisburgerin wurde durch das Reizgas verletzt
Mehrfach soll der Fahrer die Frau gebeten, den Corona-Abstand von 1,50 Meter einzuhalten. Als die jedoch nicht reagierte, wusste er sich wohl nicht anders zu helfen: Er griff zu der Pfefferspray-Dose unter seiner Kasse und sprühte während der Fahrt in ihre Richtung. Die Duisburgerin bekam keine Luft mehr, ging zu Boden und erbrach sich. Sie erlitt Reizungen der Schleimhäute.
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Das Amtsgericht Duisburg hatte den bislang unbescholtenen 49-jährigen Familienvater aus Essen im Dezember 2020 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Allerdings beließ es die Strafrichterin bei der Mindeststrafe von sechs Monaten, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Berufungskammer verhängte Geld- statt Bewährungsstrafe
Mit Blick auf die möglichen beruflichen Folgen legte der Angeklagte Berufung ein. Vor dem Landgericht beschränkte er das Rechtsmittel allerdings auf das Strafmaß. Mit der Frage, wie groß der Abstand war, ob der Fahrgast Flatterbänder, die den Platz des Fahrers absperrten, ignorierte und wohin der Sprühstoß genau traf, musste sich das Gericht deshalb nicht mehr auseinander setzen.
Angesichts der Gesamtumstände, zu denen nun auch noch das durch die Berufungsbeschränkung bedingte indirekte Geständnis des Angeklagten kam, sah sich die Berufungskammer veranlasst, die Sache als so genannten minderschweren Fall noch einmal in einen niedrigeren Strafrahmen einzuordnen. Am Ende kam dabei eine Geldstrafe in Höhe von 2250 Euro (90 Tagessätze zu je 25 Euro) heraus.