Duisburg. 33-jähriger Duisburger stand wegen Gaffens vor Gericht. Er soll bei einem Unfall in Hüttenheim fotografiert haben. Die Beweise waren schwach.

Das so genannte Gaffen ist nicht nur unschön, es ist auch strafbar, insbesondere wenn dadurch Rettungsmaßnahmen behindert werden oder man sogar von Verletzten Bildaufnahmen macht. Juristen nennen das eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Fotoaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer abgebildeten Person zeigen. Unter den Verdacht, genau das getan zu haben, war am 14. August 2020 ein Hüttenheimer geraten.

Angeblich hatte er bei einem Verkehrsunfall auf der Mannesmannstraße Bilder von einem Radler gemacht, der verletzt auf der Straße lag. Deshalb war gegen ihn ein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 1200 Euro (30 Tagessätze zu je 40 Euro) ergangen. Dagegen legte der bislang völlig unbescholtene Mann Widerspruch ein und rechtfertigte sich nun vor dem Strafrichter.

Angeklagter Duisburger „wollte nur im Werk Bescheid sagen“

„Ich kam dazu, als der Verletzte gerade versorgt wurde“, so der Stahlarbeiter. Die Unfallstelle sei fast 30 Meter entfernt gewesen und die Sanitäter hätten den Körper des Verletzten völlig verdeckt. „Ich hatte mein Handy auch nur deshalb in die Hand genommen, weil ich auf meiner Arbeitsstelle Bescheid sagen wollte.“ Denn an der Unfallstelle habe er einen Arbeitskollegen gesehen, der irgendwie verwickelt zu sein schien. „Ich wollte im Stahlwerk Bescheid sagen, dass der Mann wohl später kommt, damit der Kollege, den er ablösen sollte, notfalls länger macht.“

Zwei Polizisten, die erst später am Unfallort eintrafen, hätten ihn aber gleich unfreundlich aufgefordert, das fotografieren oder filmen einzustellen, erinnerte sich der 33-Jährige. „Ich habe ihnen mein Handy angeboten, aber sie haben gar nicht darauf reagiert, sondern eine Anzeige geschrieben.“ Kurz danach sei er sogar zur Wache gefahren und habe sein Handy dort den Beamten gezeigt. „Die haben nachgesehen, aber keine Bilder gefunden.“

Strafrichter hatte erhebliche Zweifel

„Wir sollten die Unfallstelle absperren“, berichtete ein Polizist im Zeugenstand. Dabei sei ihm der Angeklagte aufgefallen. Er habe sein Handy in Richtung der Unfallstelle gehalten. „Ich habe ihn mehrfach aufgefordert, den Bereich zu verlassen.“ Dabei habe er auch registriert, dass die Unfallstelle auf dem Display des Handys zu sehen war.

Dem Strafrichter fiel es schwer nachzuvollziehen, dass der Beamte, der doch eigentlich mit ganz anderen Aufgaben beschäftigt war, tatsächlich auf dieses Detail geachtet hatte. Und er musste dem Polizisten Recht geben, dass es ein Fehler gewesen sei, das Handy nicht sicher zu stellen. Damit hätten Schuld oder Unschuld des Angeklagten nachgewiesen werden können. So blieben nur erhebliche Zweifel und ein Freispruch auf Kosten der Staatskasse.