Bottrop-Kirchhellen. Der NRW-Umweltminister legt dem Landtag einen Kriterienkatalog vor. Er gibt Antworten auf die Frage: Wann dürfen Wölfe geschossen werden?

NRW-Umweltminister Oliver Krischer hat den Landtagsfraktionen einen Kriterienkatalog vorgelegt, in welchen Fällen ein Abschuss („Entnahme“) von Wölfen zulässig ist. Zusammen mit den Definitionen („Hinweisen“) des Ministeriums sind die Kriterien jetzt ziemlich konkret.

Auch interessant

Voraussetzung für jeden Abschuss ist die Feststellung der obersten Naturschutzbehörde, „dass ein Schaden droht, der mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist“. Der ist laut den Hinweisen des Ministeriums zu erwarten, wenn der Wolf mindestens zweimal eine größere Zahl von Nutztieren gerissen hat („surplus killing“). Zudem muss der Wolf den Grundschutz überwunden haben. Außerdem ist ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gefordert.

+++ Nachrichten aus Bottrop direkt ins Postfach: Hier geht es zum Bottrop-Newsletter +++

Wolfsgebiet: Unter diesen Bedingungen ist der Abschuss möglich

So eng sieht des Ministerium beide Zusammenhänge nicht. Räumlich reicht es, wenn die Risse im erweiterten Wolfsgebiet Schermbeck liegen, das jetzt „Förderkulisse Westmünsterland“ heißt. Zeitlich darf der Abstand maximal vier Wochen dauern, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2021 geurteilt. Großzügiger war das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg: Wenn die Nutztierrisse sich über Jahre ziehen, dürfe der zeitliche Abstand größer sein.

Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor einem Abschuss noch die Prüfung vor, ob die Tötung eines Wolfs den Erhaltungszustand der Population verschlechtert. Im erweiterten Wolfsgebiet sei davon eher nicht auszugehen, sagen die Experten des Ministerium: „Angesichts der Populationsdynamik bei Wölfen sind Auswirkungen auf die Gesamtpopulation in aller Regel auszuschließen.“

Ein Abschuss ist also zulässig, wenn ein Wolf „zumutbaren Herdenschutz in engem zeitlichen Abstand und räumlicher Nähe“ überwindet; erst recht, wenn es zu einer „Überschusstötung“ („surplus killing“) gekommen ist.

Lesen Sie weitere Berichte aus Kirchhellen:

Das hieße im Praxis-Check: Hätte diese Verwaltungsvorschrift bereits im März gegolten, hätte Wölfin „Gloria“ auf dieser Grundlager zum Abschuss freigegeben werden können. Sie hat mehrfach bewiesen, dass sie Herdenschutz überwinden kann.

Innerhalb von etwas mehr als drei Wochen war sie beteiligt an gleich zwei „Überschusstötungen“: am 28. Februar in Dinslaken (19 tote Tiere plus zwölf Lämmer, die tot oder lebensschwach geboren waren) und am 13. März in Voerde (fünf Schafe tot, eins verschwunden). In beiden Fällen wurden neben Glorias DNA auch die Spuren eines anderen Wolfes gefunden. In Dinslaken war ihr Sohn aus dem Wurf 2022 dabei, in Voerde ein nicht identifiziertes Tier.