Bottrop. Vom 27. Dezember bis zum 9. Januar gilt auch für Schüler in den Bussen die 3-G-Regel. In den Ferien wird ja in den Schulen nicht getestet.

In den Weihnachtsferien müssen auch Schüler im öffentlichen Nahverkehr einen 3G-Nachweis vorlegen. Darauf weist der Busbetreiber Vestische hin. Diese Pflicht gelte nach der Vorgabe des Infektionsschutzgesetzes vom 27. Dezember bis zum 9. Januar. In dieser Zeit müssen ungeimpfte Schüler im Zweifel einen Schnelltest in den Testzentren machen. Während der Schulzeit gelten sie als getestet, weil die Schulen regelmäßige Tests durchführen.

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Die 3-G-Regel im Nahverkehr gilt seit dem 24. November. Alle Fahrgäste müssen geimpft, genesen oder negativ auf Corona getestet sein und entsprechende Nachweise in Verbindung mit einem Ausweisdokument vorzeigen können. Das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests darf bei Fahrtantritt nicht älter als 24 Stunden und das eines PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein.

Kein Nachweis nötig für Kinder unter sechs Jahren

Eine Ausnahme gibt es für Kinder unter sechs Jahren. Sie brauchen keine Test-, Impf- oder Genesungsnachweise. Gleiches gilt normalerweise für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren, die sich in der Schule ohnehin regelmäßigen Tests unterziehen. Sie müssen deshalb außerhalb der Ferien nur eine Schulbescheinigung oder ihren Schülerausweis vorzeigen. In den Ferien brauchen sie dagegen einen 3G-Nachweis, um Busse oder Bahnen nutzen zu können.

Das Prüfpersonal sowie die Präventionsteams der Vestischen kontrollieren die Einhaltung der 3G-Regel jeden Tag stichprobenartig. Darüber hinaus gibt es Schwerpunktkontrollen mit der Polizei und den Ordnungsämtern. Wer gegen die 3G-Regel verstößt, muss den Bus verlassen und ein Bußgeld von 250 Euro zahlen, das die Ordnungsbehörden erheben. Laut Infektionsschutzgesetz verdoppelt sich die Höhe des Bußgelds jeweils bei weiteren Verstößen.