Bottrop. Trotz einer Inzidenz unter zehn befindet sich Bottrop ab sofort in der Inzidenzstufe 1. Nun gelten neue Corona-Regeln. Das sind die Auswirkungen.
Während in NRW die Sieben-Tage-Inzidenz kontinuierlich steigt – am Sonntag auf 24 –, liegt der Wochenwert in Bottrop am Sonntag bei nur 8,5 und ist damit der drittniedrigste im Land. Trotzdem rutscht die Stadt ab Montag aus der Inzidenzstufe 0 raus, weil die Inzidenz zuvor acht Tage in Folge laut RKI über zehn lag. Es gelten nun die Regeln der Inzidenzstufe 1, die erst aufgehoben werden, wenn Bottrop wieder fünf Tage unter der Zehner-Marke rangiert.
Die drei verschiedene Inzidenzstufen 0 bis 2 gibt es aktuell in NRW, das Land hatte am Donnerstag die Inzidenzstufe 3 ausgesetzt. Einige Regeln sind gekoppelt an die Landes-Zahlen, andere an die der jeweiligen Kommunen. Weil in NRW bereits seit dem 26. Juli die Inzidenzstufe 1 gilt, ändern sich die Auflagen nur moderat. Neu ist, dass sich wieder nur lediglich fünf Haushalte im öffentlichen Raum miteinander treffen dürfen. Bei allen Corona-Regeln gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene sind laut Corona-Schutzverordnung mit negativ Getesteten gleichgestellt.
Corona in Bottrop: Anteil der Delta-Variante an Neuinfektionen gering
Bottrop überschreitet die Zehner-Marke seit über einer Woche nur knapp: Mit 13,6 erreichte die Inzidenz am 25. Juli ihren Höchstwert. Drei aufeinanderfolgende Tage in der vergangenen Woche war der Trend sogar rückläufig, mit sechs gemeldeten Neuinfektionen am Freitag und drei am Samstag drehte sich die positive Entwicklung. Doch zu Sonntag ist die Inzidenz erneut gesunken, in Bottrop ist das Infektionsgeschehen wieder einmal niedriger als in den umliegenden Städten.
Grund dafür ist die geringe Ausbreitung der Delta-Variante. „Wir haben bislang nur vereinzelte Fälle“, sagt Stadtsprecher Andreas Pläsken. „Bislang ist es uns gelungen, sie gut einzudämmen.“ Das Robert-Koch-Institut spricht aktuell deutschlandweit von einem Delta-Anteil von über 90 Prozent an allen Infektionen.
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Inzidenzstufe 1 in Bottrop: Diese Regeln gelten
In dieser Übersicht finden Sie die wichtigsten Vorgaben der Coronaschutzverordnung für die Inzidenzstufe 1:
Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebig vielen Haushalten möglich.
Maskenpflicht: Es gilt wieder eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen. Und zwar nicht nur im Öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern etwa auch in Gaststätten, Museen, Zoos, bei Gottesdiensten, Versammlungen und bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen.
Einzelhandel: Bis auf die Maskenpflicht gibt es für den Einzelhandel weiter keine Beschränkungen.
Gastronomie: Da die Landesinzidenz unter 35 liegt, können Außen- und Innengastronomie ohne vorherige Tests genutzt werden. Eine einfache Kontaktverfolgung ist Pflicht.
Sport: Da die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist Sport generell ohne Negativtestnachweis zulässig, gegebenenfalls mit Mindestabstand. Hochintensives Ausdauertraining (Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Außen sind über 1000 Zuschauer möglich (maximal 33 Prozent der Gesamtkapazität). Innen sind bis zu 1000 Zuschauer (ebenfalls maximal 33 Prozent der Kapazität) möglich. Voraussetzung sind dort Testpflicht, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster. Ab 1. September kommt hinzu: Sportfeste sind ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.
Kultur: Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1000 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind. Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 beziehungsweise 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Ab 1. September gilt außerdem: Musikfestivals können mit bis zu 1000 Zuschauern durchgeführt werden, Tests und ein genehmigtes Konzept sind die Bedingungen.
Freizeit: Freibäder dürfen weiter ohne Test öffnen. Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen. Zusatzregel ab 1. September: Wenn die Landesinzidenz unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung sind dann negative Tests und ein genehmigtes Konzept.
Private Veranstaltungen (ohne Partys): Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
Partys: Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, auch hier besteht Testpflicht.
Tagungen und Kongresse: Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1000 Teilnehmern bei Testpflicht erlaubt.
Beherbergungen und Tourismus: Übernachtung und die volle gastronomische Versorgung für Gäste sind weiterhin erlaubt. Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenzwerten von unter 35 kommen.
Außerschulische Bildung: Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz erlaubt. Weil auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, entfällt die Vorgabe eines negativen Testnachweises beziehungsweise des beaufsichtigten Selbsttests. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten oder eine Maske getragen wird.
Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test möglich.
Große Festveranstaltungen: Ab 27. August sind Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste etc. erlaubt - wenn die Landesinzidenz weiter unter 35 liegt auch, ohne Personenbegrenzung und Testpflicht.