Bottrop. Können Bottroper wegen Extra-Zahlungen bei der Best Gebühren zurückverlangen? Prüfer sagen nein. Deshalb waren die Zulagen dafür zu gering.
Die Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung (Best) hat einem Teil ihrer Beschäftigten Lohnzuschläge gezahlt, die so im Tarifvertrag nicht vorgesehen sind. Das gilt vor allem für die Fahrer der Müllwagen. Dennoch hat das Unternehmen keine unrechtmäßigen Gebühren für die Müllabfuhr oder die Straßenreinigung und den Winterdienst von den Bürgern kassiert. Das stellte das unabhängige Bottroper Rechnungsprüfungsamt nach einer Untersuchung der umstrittenen Bezahlungsvorgänge klar. Sein Fazit lautet: Weder die Gebührenberechnung noch die Zahlung der Extra-Löhne seien letztlich rechtswidrig gewesen.
Der zunächst interne Streit bei der Best, ob die vor Jahrzehnten vereinbarten und lange trotz längst geänderter Tarife weiter gezahlten Lohnschläge für eine Reihe der Beschäftigten inzwischen nicht zu hoch seien, hatte unter Parteivertretern im Best-Verwaltungsrat wie im Stadtrat zu einer Solidarisierung mit den betroffenen Best-Mitarbeiten geführt. Es gab aber auch sehr kritische Nachfragen, ob die Gebühren der Best wegen der Extras nicht überhöht gewesen seien und die Bürger damit Rückzahlungen einfordern können.
Überflüssige Kosten sind bei Bottroper Gebühren nicht erlaubt
Auch das Rechnungsprüfungsamt schließt in seinem Bericht, über den der Best-Verwaltungsrat vor kurzem hinter verschlossenen Türen beriet, nicht aus, dass die teils zu hohen Extra-Löhne zu Fehlern bei der Berechnung der Müllgebühren geführt haben könnten. Es stellt zwar klar, dass die Best die Entscheidung darüber selbst treffen könne, welche Kosten in die Gebühren einfließen, weist aber eben auch darauf hin, dass diese Entscheidungsfreiheit Grenzen habe. So dürften bei der Gebührenerhebung keine überflüssigen und übermäßigen Kosten berücksichtigt werden.
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Der stellvertretende Rechnungsprüfungsamtsleiter Klaus Luckey macht in seiner Untersuchung allerdings deutlich, dass die Gerichte beim Rechtsstreit über Gebühren eine gewisse Fehlertoleranz gelten lassen. So sehe das Oberverwaltungsgericht Münster eine Gebührenkalkulation erst dann als fehlerhaft an, wenn die Kostenüberschreitung dadurch insgesamt nicht unter drei Prozent bleibe. Der Rechnungsprüfer kommt daher zu dem Schluss, dass die Gebührenkalkulationen der Best nicht fehlerhaft seien.
Gerichte lassen Fehlerquote von bis zu drei Prozent zu
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Er macht das am Beispiel der Gebühren für die Müllabfuhr sowie die Straßenreinigung und den Winterdienst im vorigen Jahr klar. Die Best rechnete dafür mit Gesamtkosten von etwas mehr als 21 Millionen Euro. Demnach liegt die gerichtlich anerkannte Fehlergrenze bei etwa 630.000 Euro. Die Best zahlte ihren Beschäftigten im vorigen Jahr insgesamt allerdings etwas weniger als 273.000 Euro an sogenannten Erschwerniszulagen aus. Das Unternehmen bleibt damit bei einer Fehlerquote von höchstens 1,3 Prozent weit unterhalb der Toleranzgrenze von drei Prozent. Eventuelle Klagen dürften somit keine Aussicht auf Erfolg haben.
Im Auftrag des Oberbürgermeisters
Oberbürgermeister Bernd Tischler hat das Rechnungsprüfungsamt beauftragt, die Extrazahlungen bei der Best zu untersuchen. Er griff damit Forderungen aus dem Kreis der Bottroper Ratsvertreter auf.
Zuvor hatte der Best-Vorstand war bei der Suche nach Einsparmöglichkeiten darauf gestoßen, dass am geltenden Tarifvertrag vorbei teils zu hohe oder unberechtigte Zulagen gezahlt werden.
Die WAZ hatte über den zunächst internen Streit bei der Best berichtet. Auch eine Kopie der bisher nicht öffentlich beratenen Untersuchung des Rechnungsprüfungsamtes liegt der WAZ vor.
Hinzu kommt, dass nach Einschätzung der Rechnungsprüfer ein großer Teil der von der Best auszahlten Erschwerniszuschläge durchaus dem heute geltenden Tarifregelungen entspricht. Diese Zahlungen sind aber in der Gesamtsumme von 273.000 Euro bereits enthalten. Da aber bereits die Gesamtsumme die gerichtliche Fehlertoleranzgrenze unterschreitet, haben sich die Prüfer offenbar gar nicht erst die Mühe gemacht, den Kostenanteil der vom Tarifrecht abweichenden Lohnzulagen zu errechnen.
Nur bei Irrtümern kann Best die Extra-Gelder zurückfordern
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Denn die unabhängigen Prüfer kommen ohnehin zu dem Ergebnis, dass die gezahlten Lohnzuschläge, die dem Tarifvertrag nicht mehr entsprechen, nicht auch automatisch rechtswidrig seien. Schließlich sei es nicht verboten, wenn die Best ihre Beschäftigte besser als nach dem Tarifregelungen bezahle. Die Best könne zu Unrecht erfolgte Extra-Zahlungen prinzipiell auch zurückfordern. Dazu habe sie nach dem Tarifvertrag bis zu sechs Monate Zeit. Dazu müsse der Vorstand belegen, dass die Zulagen durch klare Irrtümer oder wegen falscher Erfassungen gezahlt wurden. Das schätzen die Prüfer zumindest als schwierig ein.