Bochum-Weitmar. Ein Discounter will an der Hattinger Straße in Bochum-Weitmar bauen. Stadt und Politik wollen das verhindern – und handeln entsprechend.

Ein Discounter will sich an der Hattinger Straße in Bochum-Weitmar niederlassen – direkt neben Schloßpark undSpringorumtrasse. Stadt und Politik sind allerdings dagegen. Und handeln entsprechend. So sprach sich die Bezirksvertretung Bochum-Südwest am Mittwochnachmittag einhellig für eine erneute Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 239 b Hattinger Straße/Schloßstraße aus, der derzeit aufgestellt wird. Damit wird ein Lebensmittelmarkt an dieser Stelle verhindert. Vorerst.

Es geht um die Fläche gegenüber vom Bogestra-Busbetriebshof, Höhe Neuhofstraße und unweit der Schloßstraße. Dort sind aktuell u. a. ein Autohändler, ein Küchengeschäft und ein Motorgeräte-Händler beheimatet. Ein Edeka-Markt liegt auf der anderen Seite rund 100 Meter entfernt. Es gibt wiederholt Anfragen aus dem Einzelhandel, ein Lebensmittel-Discounter – Kategorie Lidl oder Aldi – würde sich dort gern ansiedeln. Laut Klaus Kleine vom Stadtplanungsamt soll das derzeit nicht infrage kommen, „eher steht eine gewerbliche Nutzung im Fokus“, erläuterte er in der Sitzung.

Auch interessant

+++ Sie wollen keine Informationen rund um Bochum verpassen? Dann können Sie hier unseren Newsletter für Bochum abonnieren. Jeden Abend schicken wir Ihnen die Nachrichten aus der Stadt per Mail zu. +++

Die abschließende Entscheidung über die erneute zweijährige Veränderungssperre (aktuell besteht bereits eine) trifft dann der Stadtrat am 17. Dezember.

Ziel des Bebauungsplans ist laut Stadt die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Gewerbeflächen sowie der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel – wie eben ein Discounter. Die Veränderungssperre soll diese Planungsziele sicherstellen. Für die beiden Grundstücke Hattinger Straße 386 a und 386 b „sind in jüngerer Vergangenheit mehrere Bauvoranfragen für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters sowie einer Stellplatzanlage gestellt worden“, so Bezirksbürgermeister Marc Gräf (SPD).

Discounter an der Hattinger Straße? Stadt Bochum lehnte Bauanträge bisher ab

Die Anträge hatte die Stadt abgelehnt oder wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen. Aktuell liegt laut Verwaltung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 239 b ein Bauantrag vor, welcher noch nicht abschließend beschieden wurde. Gegenstand des Bauantrags ist die Ansiedlung eines Lebensmittelhandels mit 799 Quadratmetern Verkaufsfläche. Aus dem Rathaus heißt es jedoch, der geplante Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten entspreche nicht den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Bochum zur Sicherung des Zentrengefüges und zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche Weitmar und Weitmar-Mark, wie sie im „Masterplan Einzelhandel Bochum – Nachjustierung 2017“ festgelegt sind.

Auch interessant

Mit Verwirklichung dieses Bauvorhabens sei laut Stadt zu befürchten, dass die Durchführung der Planung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte. Daher sei der Bauantrag mit Schreiben vom 13. März 2020 für ein Jahr zurückgestellt worden. Diese Frist läuft am 20. Februar 2021 ab. Zur Sicherstellung der Planungsziele ist nach Angaben der Stadt deshalb eine Veränderungssperre nötig.

Bebauungsplan ist von 2018

Unberührt von den Bestimmungen bleiben laut Stadt Bochum Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Kommune nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen. Außerdem Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Im September 2018 ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 239 b – Hattinger Straße /Schloßstraße – beschlossen worden.

Während der Geltungsdauer einer Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des Paragrafen 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Weitere Nachrichten aus Bochum lesen Sie hier.