Essen/Düsseldorf.. Keine Homeoffice-Pflicht, Testpflicht am Arbeitsplatz nur in wenigen Branchen: Wo in NRW derzeit noch welche Corona-Regel gilt, lesen Sie hier.
- Die Regelungen am Arbeitsplatz bestimmt die Coronaarbeitsschutzverordnung des Bundes.
- Eine Testpflicht gibt es nur noch in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen wie Kliniken oder in Unterbringungen.
- Gleiches gilt für eine Maskentragepflicht.
Die Coronaarbeitsschutzverordnung des Bundes, das am 18. März endgültig geänderte Infektionsschutzgesetz sowie in NRW die Corona-Schutzverordnung regeln viele der Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus - auch am Arbeitsplatz. Für den gilt seit dem 20. März: 3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht entfallen.
Auf Anfrage verweist das NRW-Gesundheitsministerium (Mags) Ende März auf die Coronaarbeitsschutzverordnung, die dem Ziel diene, "das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen". Zusatzregelungen könne das Land nicht aufnehmen, die Bundesregelungen seien abschließend, wie ein Sprecher schriftlich mitteilt.
3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht entfallen in NRW
Und weiter: "3G am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht sind mit der neuen Verordnung entfallen." Enthalten sei aber die Verpflichtung für die Arbeitgeber, "im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben zu prüfen, ob Basisschutzmaßnahmen noch erforderlich sind." Das Mags nennt etwa Atemschutzmasken und Corona-Testangebote.
"Damit ist das Thema auf Bundesebene geregelt und die Länder können keine weitergehenden Vorgaben (z.B. Fortbestand 3G am Arbeitsplatz, Homeoffice-Pflicht) erlassen", schließt das Ministerium.
Testpflicht im NRW-Gesundheitswesen bleibt bestehen
Auch auf das neue Infektionsschutzgesetz geht der Sprecher ein - dieses enthalte ebenfalls keine "Ermächtigungsgrundlage" für die Länder, um Regelungen wie 3G am Arbeitsplatz oder die Homeoffice-Pflicht in Kraft zu setzen. Dennoch ist nach Infektionsschutzgesetz und NRW-Corona-Schutzverordnung der "Zugang zu bestimmten Angeboten und Einrichtungen beschränkt", wie das Mags schreibt. Dort würden besondere Regelungen zum Zugang und Testpflichten für Beschäftigte gelten.
Folgende Einrichtungen werden genannt:
- Krankenhäuser "mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt". Für dort untergebrachte Personen sowie Personen, die Einrichtung oder Unternehmen "nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten", gilt die Testpflicht nicht.
- nicht unter Krankenhäuser fallende "voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen"
- nicht unter Krankenhäuser fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den in Punkt zwei genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten
Vollständig immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte können die Antigen-Tests zur Eigenanwendung auch ohne Überwachung durchführen - das muss zwei Mal pro Kalenderwoche passieren. Alle weiteren Beschäftigten brauchen einen offiziellen, negativen Antigen-Schnelltest (höchstens 24 Stunden alt) beziehungsweise einen offiziellen, negativen PCR-Test (höchstens 48 Stunden alt).
Auch für Beschäftigte von Justizvollzugsanstalten gilt die Testpflicht weiterhin, hier gibt es in "unaufschiebbaren Angelegenheiten" allerdings Ausnahmen.
Seit dem 24. November hatten Bund und Länder im Kampf gegen die Pandemie auf die 3G-Regel am Arbeitsplatz gesetzt. Beim Betreten der Arbeitsstätte müssen Arbeitnehmer einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
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