München. Wenn Urlauber eine Ferienwohnung buchen, die unmittelbar an einem Strand liegen soll, dürfen diese die Reisekosten senken, falls dies nicht der Fall ist. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine solche Wohnung nicht weiter als 250 Meter vom Strand entfernt sein darf.
Liegt eine Ferienwohnung nicht wie bei der Buchung angegeben direkt am Strand, dürfen Urlauber den Reisepreis mindern. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 244 C 15777/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem Fall hatte eine Frau für sich und ihre beiden Töchter eine Ferienwohnung auf Korfu gebucht. Nach der Ankunft erfuhr sie, dass sie in einer anderen als der gebuchten Wohnung unterkommen sollten. Die Ersatzwohnung befand sich anders als die gebuchte Wohnung nicht direkt am Strand, sondern mehr als 250 Meter davon entfernt.
Nur in direkter Strandlage könnten die Urlauber spontan schwimmen gehen, entschied das Gericht und gab der Frau Recht. Bei einer Entfernung von mehr als 250 Metern müsse man sich immer erst entsprechend anziehen und eine Strecke zu Fuß zurücklegen. Eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent sah das Gericht als vertretbar an. (dpa)