Schleswig. Wer eine Ferienwohnung sucht, vergleicht am besten die Endpreise der Anbieter. Um dabei besser dazustehen, lassen einige Vermieter die Kosten der Endreinigung weg. Sie tauchen später als Zusatzkosten auf. Das ist allerdings nicht erlaubt. Die Endreinigung müsse im Endpreis enthalten sein.

Wirbt ein Vermieter von Ferienwohnungen mit einem Preis, muss die Summe in jedem Fall die Endreinigung enthalten. Der Hinweis "Zusatzkosten zu den Mietpreisen: Die Endreinigung" sei nicht zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (Az.: 6 U 27/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Endreinigung ist in jedem Fall zu zahlen

Gegen einen entsprechenden Hinweis hatte die Wettbewerbszentrale geklagt - und Recht bekommen. Die Angabe eines Endpreises könne nur entfallen, wenn es Preiskomponenten gebe, die zeit- und verbrauchsabhängig sind, urteilte das OLG. Gleiches gelte, wenn es Komponenten gebe, über die der Urlauber entscheidet, etwa die Anzahl der Personen oder das Mitbringen von Haustieren. Die Endreinigung sei jedoch in jedem Fall zu zahlen und müsse deshalb im Endpreis enthalten sein. (dpa)