München. Wer in einer Reisegruppe unterwegs ist, kann sich seine Mitreisenden nicht aussuchen. Auch Behinderte, die eine erhöhte Betreuung auf Kosten der anderen benötigen, gehören dazu. Solange die Reiseleitung dabei ihre Leistungen für alle anderen Urlauber erfüllt, ist dies kein Reisemangel.
Benötigt eine behinderte Person auf einer Studienreise mehr Betreuung der Reiseleitung, steht den anderen Teilnehmern kein Schadenersatz zu. Ein Mitreisender mit Handicap falle juristisch gesehen unter das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Reisemangel dar, entschied das Amtsgericht München (Az.: 223 C 17592/11). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Geschuldete Leistung wurde erbracht
In dem Fall hatte die Klägerin eine Studienreise durch das südliche Afrika gebucht. Daran nahm auch eine behinderte Person teil, um die sich die Reiseleiterin besonders kümmern musste. Für die anderen Teilnehmer hatte sie deshalb weniger Zeit.
Die Richter sahen darin keinen Reisemangel. Der liege nur vor, wenn eine geschuldete Leistung nicht erbracht wurde. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin müsse akzeptieren, dass auch behinderte Personen eine Reise unternehmen möchten. (dpa)