Karlsruhe. Wenn Vögel das Triebwerk eines Flugzeugs lahmlegen, ist das ein “außergewöhnlicher Umstand“. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Kommt es in der Folge zu Verspätungen, haben Fluggäste kein Anrecht auf Entschädigung. Juristisch betrachtet gehöre Vogelschlag zu den “außergewöhnlichen Umständen“, die von den Fluggesellschaften nicht beeinflusst werden können.
Fluggäste müssen Verspätungen wegen Vogelschlags ohne Entschädigung hinnehmen. Wenn Vögel das Triebwerk ihrer Maschine beschädigen, haben die Passagiere kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung von etwa 600 Euro, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (24. September) in Karlsruhe. Juristisch betrachtet gehöre Vogelschlag zu den "außergewöhnlichen Umständen", die von den Fluggesellschaften nicht beeinflusst werden können. Deshalb seien sie auch nicht dafür verantwortlich zu machen. Der BGH schloss sich mit seinem Urteil den Vorinstanzen an.
Verhandelt wurden zwei Fälle von Touristen, die im afrikanischen Gambia und in Fuerteventura festsaßen, weil Vögel in das Triebwerk der Flieger geraten waren. In Fuerteventura geschah dies beim Start, der daraufhin abgebrochen werden musste. Die Kläger wurden auf eine andere Fluggesellschaft gebucht und nach Hamburg statt nach Hannover geflogen. Sie erreichten ihr Zuhause mit einem Tag Verspätung.
Gefahr durch Vogelschlag
In Gambia wurde das Triebwerk des Flugzeuges beim Landeanflug von Vögeln so stark zerstört, dass ein Rückflug ausgeschlossen war. Es musste ein neues Flugzeug aus Europa angefordert werden, das erst nach mehreren Stunden eintraf. Diesen Fall wiesen die BGH-Richter nochmals ans Landgericht zurück, um Detailfragen zu klären.
Den Hinweis der Kläger, dass solche Unfälle mit sogenannten Vergrämungsaktionen für Vögel mit Falken oder Böllern verhindert werden könnten, hielt der Vorsitzende BGH-Richter Peter Meier-Beck nicht für relevant. Solche Aktionen lägen nicht in der Verantwortung der Fluggesellschaften, sondern der Airports. "Zudem können Vögel ja auch außerhalb des Geländes ins Triebwerk geraten."
Auch die Forderung der Kläger, die Fluggesellschaften hätten für schnelleren Ersatz zu sorgen, hielt Meier-Beck nicht für umsetzbar. Die Fluggesellschaften könnten nicht an jedem Airport Ersatzflieger samt Mannschaft vorhalten. Dies sei nicht zu finanzieren. (dpa)