München. Keine Rückerstattung falscher Flugtickets nach erfolgter Buchung - ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München stärkt die Reisebüros. Eine Frau wollte von Antalya nach München fliegen, unterschrieb aber eine Buchung für die umgekehrte Strecke. Den Fehler bemerkte Sie erst am Tag der Reise.

Nach dem telefonischen Buchen von Flugtickets lohnt sich ein kritischer Blick auf den Abflughafen und das Ziel. Wer sich das spart und dann am Abreisetag feststellt, dass etwas nicht stimmt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Amtsgericht München (Az.: 233 C 1004/13).

In dem Fall hatte eine Frau am Telefon in einem Reisebüro für sich und ihre Familie Flüge von Antalya nach München gebucht. Sie holte die Unterlagen aus dem Reisebüro ab und unterschrieb die Buchung. Erst am Reisetag bemerkte sie in Antalya, dass die Flugtickets fälschlicherweise ab München ausgestellt waren.

Unterschrift auf Buchung bedeutet Mitschuld

Die zusätzlichen Kosten von 1070 Euro für neue Tickets verlangte sie vom Reisebüro zurück. Sie habe ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das Reisebüro versicherte, die Kundin habe nichts dergleichen getan und weigerte sich zu zahlen.

Das Gericht argumentierte, die Klägerin habe auf jeden Fall eine Buchung unterzeichnet, auf der ein Flug von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Damit trage sie eine Mitschuld. Das Urteil sei rechtskräftig, teilte das Gericht am Montag mit. (dpa)