Bad Homburg. Weil ihre Acht-Tage-Reise keine vollen acht Tage dauerte, wurden vier Flusskreuzfahrten-Veranstalter von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Denn der Veranstalter dürfe nicht automatisch An- und Abreisetag vollständig dazurechnen. Dies sei wettbewerbswidrig.

Bei einer Acht-Tage-Reise darf der Veranstalter nicht automatisch den An- und den Abreisetag vollständig dazurechnen. Damit beide als zwei der acht Tage gelten, müssten sie zu mindestens zwei Dritteln zur Reisezeit gehören. Darauf weist die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hin.

Vier Veranstalter abgemahnt

Der Verein hat vier Veranstalter von Flusskreuzfahrten abgemahnt, weil einige ihrer Acht-Tage-Reisen erst am Abend des ersten Tages beginnen und schon nach dem Frühstück des letzten Tagen enden. An- und Abreisetag zählten die Veranstalter aber als zwei der acht Tage. Das sei wettbewerbswidrig, erklärt der Rechtsanwalt des Vereins, Hans-Frieder Schönheit.

Am An- und Abreisetag müssten die Passagiere also mindestens 16 der 24 Stunden an Bord verbringen oder in dieser Zeit einen zur Reise gehörenden Landgang machen. Der Verein bezieht sich auf ein Urteil (Az.: 4 U 176/86) des Oberlandesgerichts in Hamm aus dem Jahr 1986. Damals hatten die Richter gegen einen Veranstalter von Busreisen entschieden. Dieser hatte eine Reise, die nicht einmal neun volle Tage lang dauerte, als Zehn-Tage-Reise bezeichnet. Im aktuellen Fall sei noch nicht klar, ob die abgemahnten Veranstalter die Namen der Reisen ändern, sagte Schönheit. (dpa)