Hamburg. Damit Urlauber im Falle einer Insolvenz ihres Reiseveranstalter finanziell abgesichert sind, müssen diese seit 1994 eine Insolvenzversicherung für ihre Kunden abschließen. Der Europäische Gerichtshof bestätigte diesen Anspruch jetzt. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie im Ernstfall haben.
Reiseveranstalter verlangen das Geld für den Urlaub von ihren Kunden oft lange, bevor sie ihre Leistung liefern. Damit es bis dahin nicht durch eine Unternehmenspleite verschwindet, müssen Anbieter in der EU für ihre Kunden eine Insolvenzversicherung abschließen. Am Donnerstag bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) diesen in Deutschland seit 1994 geltenden Anspruch: Er besteht auch in Fällen, in denen Veranstalter betrügerisch handeln.
Was also können Urlauber in einem Pleitefall erwarten? Welche Ansprüche deckt die obligatorische Insolvenzversicherung ab?
Die Pflichtversicherung deckt nach Angaben deutscher Verbraucherzentralen den Preis für ausgefallene Reiseleistungen und Kosten für eine außerplanmäßige Rückreise ab. Die kann nötig sein, wenn Veranstalter während laufender Reisen pleite gehen und Hotels Urlauber mangels Bezahlung auf die Straße setzen. Der Versicherer ist allerdings nicht zu praktischer Hilfe verpflichtet. Im Zweifelsfall müssen Betroffene die Rückreise selbst buchen und organisieren.
Was deckt die Versicherung nicht ab?
Entscheidet sich ein Urlauber im Pleitefall, seine Reise auf eigene Faust noch bis zum geplanten Rückreisetag fortzusetzen und zieht auf eigene Rechnung in ein anderes Hotel um, muss die Insolvenzversicherung das nicht übernehmen. Sie erstattet nur den Preis für die entgangenen Leistungen und eine gleichwertige Unterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin sowie außerplanmäßige weitere Auslagen, etwa für Telefonate zu Organisationszwecken.
Gilt die Versicherung auch für selbst organisierte Urlaubsreisen?
Nein. Die Insolvenzversicherung gilt nur für Reiseveranstalter, die Kunden Urlaubspakete verkaufen. Als Veranstalter gilt laut Gesetz in aller Regel nur, wer mindestens zwei Einzelleistungen, also etwa Flug und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis zusammenfasst. Wer seinen Urlaub selbst organisiert und Flüge sowie Hotels separat bucht, hat also keine vergleichbare Absicherung gegen Pleiten.
Reise-Weisheiten
Erhalte ich das Geld bei der Pleite meiner Fluggesellschaft wieder?
Bei der Insolvenz einer Fluglinie etwa ist das bereits für Tickets gezahlte Geld einfach weg. Zwar ist es möglich, dass es Kulanzlösungen gibt, aber eine rechtliche Verpflichtung dazu existiert nicht. Flugpassagiere unterliegen dem selben Risiko wie bei den meisten anderen Geschäften auch: Wer eine Leistung im Voraus bezahlt, muss generell mit der Gefahr leben, im Fall einer Insolvenz des Vertragspartners mit leeren Händen dazustehen. Verbraucherschützer kritisieren das seit langem und fordern ähnliche Schutzregeln wie bei Reiseveranstaltern.
Können Reiseveranstalter die Versicherungspflicht umgehen?
Das ist verboten, aber möglich. Es gab bereits Fälle, in denen die Anbieter ihre Versicherungspolicen nicht bezahlten und die Insolvenzabsicherung daher nur auf dem Papier bestand. Als Nachweis dafür, dass eine Reise gesichert ist, dient der sogenannte Reise-Sicherungsschein. Er muss dem Kunden spätestens bei Anzahlung übergeben werden, auch bei kurzfristig gebuchten Last-Minute-Reisen. Das Dokument mit Vertragstatus ist meist auf der Rückseite der Reisebestätigung aufgedruckt oder an diese angeheftet. Experten warnen sehr eindringlich davor, Kopien oder Faxe zu akzeptieren. Nur das Original ist rechtlich verbindlich.
Wie erkenne ich einen gültigen Reise-Sicherungsschein?
Der Sicherungsschein erhält bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben, darunter einen Aufdruck mit der Gültigkeitsdauer sowie den Namen und die Kontaktdaten der Versicherung, die die Insolvenzabsicherung übernommen hat und die der Kunde im Falle einer Pleite des Anbieters kontaktieren muss. Wer ganz sichergehen will, sollte vor Bezahlung diese Versicherung kontaktieren und sich dort nach der Gültigkeit des Versicherungsschutzes erkundigen. Diese muss dazu Auskunft erteilen. Informationen zur Absicherung einzelner Anbieter gibt es auch im Internet in der Veranstalter-Datenbank des Branchenportals www.tip.de. (afp)