Düsseldorf/Leipzig. Maximal 20 Prozent des Reisepreises dürfen Veranstalter von Pauschalreisen als Anzahlung von ihren Kunden verlangen. Das entschied das Landgericht Leipzig und folgt damit der Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Veranstalter von Pauschalreisen dürfen keine beliebig hohe Anzahlung von ihren Kunden verlangen. Das Landgericht Leipzig habe entschieden, dass eine Anzahlung über 40 Prozent des Gesamtpreises zu hoch ausfalle, teilte die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen am Freitag in Düsseldorf mit.
Auch sei es unangemessen, den Restbetrag der Reisekosten bereits eineinhalb Monate vor Reiseantritt zu verlangen. Die Verbraucherschützer hatten gegen entsprechende Forderungen eines Reiseveranstalters geklagt (Az. 08 O 3545/10).
Fehlendes Druckmittel
Das Gericht sei der Auffassung der Verbraucherzentrale gefolgt, wonach nur Vertragsklauseln zulässig seien, die "eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung" verlangten, teilte die VZ weiter mit. Als geringfügig - und damit zulässig - habe der Bundesgerichtshof eine Vorauszahlung von 20 Prozent des Reisepreises eingestuft. Bei einer Anzahlung von 40 Prozent hingegen fielen nach Auffassung der Leipziger Richter die verbleibenden 60 Prozent des Reisepreises zu niedrig aus, um Kunden noch als Druckmittel zu dienen, falls das Reiseunternehmen seinen Vertragspflichten nicht nachkäme.
In punkto Zahlungsfrist empfanden es die Richter den Angaben zufolge als angemessen, wenn der Restbetrag 30 Tage vor Urlaubsstart gezahlt werden müsse. Dem Reiseveranstalter bliebe danach noch genügend Zeit, den Vertrag mit säumigen Kunden aufzuheben und die Reise anderweitig anzubieten. (afp)