Berlin. Die Passagiere der havarierten Costa Concordia haben Anspruch auf Entschädigungen. Das ist gesetzlich geregelt und beruht nicht auf der Kulanz der Reederei. Wie viel Geld Ihnen zusteht und ob Sie ihre Reisetickets auch zurückgeben, wenn Ihrem Schiff gar nichts passiert ist, lesen Sie hier.
Urlaub futsch, Gepäck weg, aber froh am Leben zu sein: Für die Passagiere des havarierten Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia" stellen sich nach dem ersten großen Schrecken nun Fragen nach ihren Rechten gegenüber dem Kreuzfahrtveranstalter. Nach Angaben des Reiserechts-Experten Ernst Führich von der Hochschule Kempten steht den Betroffenen grundsätzlich ein Ausgleich und Entschädigung zu.
Welche Entschädigung steht den Urlaubern zu?
Nach dem deutschen Reisevertragsrecht können die Passagiere grundsätzlich die nicht verbrauchten, aber bezahlten Reiseleistungen zurückverlangen. Da das Kreuzfahrtschiff kurz nach Beginn der Seereise sank, steht den Urlaubern laut Führich wohl der ganze Reisepreis zu. Zusätzlich haben sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Tagespreises für jeden ausgefallenen Kreuzfahrttag. Liegt der Tagespreis etwa bei 140 Euro, muss für jeden ausgefallenen Tag dieser Betrag zusätzlich als Ausgleich für den entgangenen Urlaub bezahlt werden.
Hat die Reederei bereits Entschädigungen zugesagt?
Eine "Standardentschädigung" für die havarierten Kreuzfahrer soll es laut Costa Deutschland nicht geben. Das Unternehmen klärt nach eigenen Angaben derzeit mit jedem einzelnen Gast die erlittenen Schäden. Urlauber, deren Reise auf der "Costa Concordia" am 14. und 21. Januar beginnen sollte und die nun geplatzt ist, erhalten noch in dieser Woche den Reisepreis zurück. Zudem wird ihnen für dieses Jahr eine kostenlose Kreuzfahrt bei Costa angeboten. Wer dies nicht annimmt, erhält als Ausgleich noch einmal 30 Prozent des Reisepreises.
In welcher Höhe haftet der Veranstalter bei Verletzungen oder im Todesfall?
Seit 1. Januar 2012 gelten in der EU neue Passagierrechte und damit neue Höchstbeträge. Die Reederei Costa haftet danach laut Führich bei Tod oder Körperverletzung bis zu einem Höchstbetrag von rund 275.000 Euro pro Person. Dadurch werden unter anderem Kosten für Ärzte, Überführungen, Beerdigungen oder Unterhaltskosten abgedeckt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Schuld für das Unglück trägt. Bei Tod oder Körperverletzung ist binnen 15 Tagen ein Vorschuss von mindestens 21.000 Euro zu zahlen.
Wird auch ein höherer Schaden erstattet?
Grundsätzlich haftet der Schiffseigner auch für einen höheren Schaden, wenn ein Verschulden vorliegt und zwar bis zu einer Höchstgrenze von rund 440.000 Euro. Die Reederei muss mangelndes Verschulden ausdrücklich beweisen.
Wer ersetzt verloren gegangenes Reisegepäck?
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck einschließlich der Kleidung haftet Costa bis zu einem Betrag von rund 2400 Euro pro Person. Für Wertsachen wie Schmuck haftet der Veranstalter bis zu einer Summe von 3500 Euro, vorausgesetzt, die Wertsachen lagen im Safe der Schiffsrezeption. Ein Zimmersafe genügt nicht. Möglicherweise zeigt sich Costa in diesem Fall aber kulant, so Führich.
Welche Fristen müssen die Reisenden beachten?
Grundsätzlich müssen Ansprüche binnen eines Monats angemeldet werden. Eine detaillierte Auflistung der Verluste und Schäden ist zunächst nicht erforderlich. Bei Verlust oder Schäden am Gepäck gilt laut Führich allerdings eine kürzere Frist von 15 Tage nach der Havarie. Die Betroffenen sollten unbedingt alle Belege sammeln, um anfallende Kosten und Ansprüche gegenüber Costa belegen zu können. Die Ansprüche können nur gegenüber dem Veranstalter und nicht, wie viele Kunden denken, gegenüber dem Reisebüro geltend gemacht werden.
Kann ein Kunde, der eine ganz andere Kreuzfahrt gebucht hat, jetzt kostenlos umbuchen?
Nein. Wer eine Kreuzfahrt auf einem anderen Schiff oder bei einem anderen Veranstalter gebucht hat und nun Angst vor der Reise hat, kann nicht kostenfrei stornieren. (afp)