München. Das Amtsgericht München entschied jetzt, dass die Reiserücktrittsversicherung nur dann einspringen muss, wenn die Reise rechtzeitig storniert wird. Besonders bei schweren Erkrankungen sollte nicht erst auf Besserung gewartet, sonder sofort storniert werden.

Wer einen Urlaub bucht und krank wird, muss die Reise rechtzeitig stornieren, wenn die Reiserücktrittsversicherung einspringen soll. Das entschied das Amtsgericht München. In dem Fall hatte der Versicherte einen Tag vor Urlaubsbeginn einen epileptischen Anfall und sagte deshalb die Reise ab.

Die Versicherung wollte aber nur den Teil der Stornokosten übernehmen, der bei einer Absage zwei Monate zuvor entstanden wäre. Denn da hatte der Mann schon einmal einen epileptischen Anfall, hatte aber die Reise nicht storniert, weil er auf Besserung hoffte. Tatsächlich aber hätte er die Reise absagen müssen, entschied das Gericht. (dapd)