Münster. . Das Oberverwaltungsgericht Münster hat klargestellt: Gaststätten können keine Raucherclubs sein. Für das NRW-Gesundheitsministerium heißt das: Es müsse Schluss sein mit der “Mogelpackung“ zur Umgehung der Gesetze.
Eine Gaststätte kann im Prinzip nicht Raucherclub sein, hatte das Oberverwaltungsgericht nun in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden. Begründung: Auf diesem Wege werde allzu offensichtlich der gesetzliche Nichtraucherschutz in NRW umgangen - was Beobachter als Grundsatzurteil für alle Raucherclubs in NRW werteten.
Auch das NRW-Gesundheitsministerium sieht das so: Dem Missbrauch des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen werde durch die Entscheidung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ein Riegel vorgeschoben, sagt Ministerin Barbara Steffens (Bündnis 90/Die Grünen).
"Raucherclub-Gaststätten sind Mogelpackungen"
Das Urteil stelle ausdrücklich klar, dass eine enge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen geboten ist und dass Gaststätten, die sich als Rauchclubs deklarieren, eine Mogelpackung sind, sagt Steffens. In diesem Zusammenhang müsse allen Betreiberinnen und Betreibern von Gaststätten klar sein: Um ihre Gaststätte gesetzeskonform zu betreiben, sollten sie sofort darauf verzichten, sich als Raucherclubs zu deklarieren. Das Ministerium gehe auch davon aus, dass die örtlichen Ordnungsbehörden die nunmehr gerichtliche Klärung nutzen und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchsetzen. "Wir werden sie auf dieses Urteil auf jeden Fall hinweisen. Alle weiteren notwendigen Korrekturen werden wir im Rahmen der Novelle des Nichtraucherschutzgesetzes angehen", sagt Steffens.
Das Nichtraucherschutzgesetz müsse zudem auch in Hinblick auf den Kinderschutz präzisiert werden, sagt Ministeriums-Sprecher Christoph Meinerz gegenüber DerWesten. "Es geht nicht, dass abends in Sporthallen geraucht werden darf, in denen am nächsten Tag Kinder trainieren." Das Brauchtum, wie etwa Rauchverbot auf Kinderkarnevalsumzügen, sei auch noch nicht berücksichtigt worden.
Dehoga spricht von Einzelurteil
Für Rainer Spenke, Geschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands Nordrhein (Dehoga), ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster jedoch lediglich ein Einzelurteil. „Die Raucherclubs sind eine legale Ausnahme im Nichtraucherschutzgesetz. Die Gaststätten sollen mit ihren Raucherclubs genauso weitermachen, wie bisher und nichts übereilen.“ Für Dehoga ist das Urteil zwar ein Fingerzeig, aber noch längst keine Gesetzesänderung. „Wir werden uns die Unterlagen jetzt im Detail ansehen und dann entscheiden, was zu tun ist. Solange raten wir: Mit Mitgliederlisten und Kontrollen können und sollen die Raucherclubs weitergeführt werden.“
„Wenn es jedoch zu einer Gesetzesänderung kommen sollte, und ein Verbot der Raucherclubs durchgesetzt wird, müssen die Gaststätten über Möglichkeiten nachdenken, Nichtraucherangebote zu machen“, so Rainer Spenke. Hier sind ein abgetrennter Raucherraum oder aber der radikale Schritt zur Nichtraucherkneipe denkbare Auswege.
In dem vorliegenden Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hatte eine Kölner Gastwirtin mit einem Eilantrag gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot in ihrer Kneipe geklagt - und verloren.
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.
Unzulässige Umgehung des Rauchverbots
Diese Voraussetzungen sah der Senat im Fall der klagenden Gastronomin nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift.
Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Raucherclub der Gaststätte die „Förderung“ des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck - den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren – hinaus und ermögliche auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft, heiß es.
Wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde, dann handele es sich um eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots. (dapd)