Essen. Auch Kinder unter sechs Jahren müssen in Quarantäne, wenn sie aus einem Hochinzidenzgebiet zurück nach Deutschland reisen. Fragen und Antworten.

Ab Dienstag (27.7.) gelten Spanien – und damit auch die beliebte Urlaubsinsel Mallorca – und die Niederlande als Hochinzidenzgebiete. Die Bundesregierung und das Robert-Koch-Institut (RKI) hatten die Länder am Freitag entsprechend eingestuft. Für geimpfte Urlauberinnen und Urlauber wird sich dadurch nicht viel ändern. So müssen vollständig Geimpfte und Genesene, die aus einem Hochinzidenzgebiet nach Deutschland einreisen, nicht in Quarantäne, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Wie sieht es aber mit den Kindern aus?

Müssen sich Kinder und Jugendliche vor der Rückkehr testen lassen?

Wer aus einem Hochinzidenzgebiet kommt, muss bei Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen oder nachweisen, dass er vollständig geimpft oder genesen ist. Das gilt auch für Urlauberinnen und Urlauber, die mit dem Auto über die Grenze fahren. Kinder und Jugendliche, die weder den vollen Impfschutz noch eine Corona-Infektion überstanden haben, müssen sich dementsprechend am Urlaubsort testen lassen. Das negative Testergebnis darf bei Einreise maximal 48 Stunden (Antigen-Test) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) alt sein. Lediglich Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.

Müssen Kinder und Jugendliche nach der Rückkehr in Quarantäne?

Trotz negativem Corona-Test müssen Reisende aus einem Hochinzidenzgebiet, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, nach der Rückkehr für zehn Tage in Quarantäne. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche jeden Alters. Die Corona-Einreiseverordnung des Bundes sieht hier, anders als bei der Nachweispflicht, keine Ausnahmen für jüngere Kinder vor. Nach Informationen des Auswärtigen Amtes gelten Ausnahmen ausschließlich für Menschen, die ohne Zwischenaufenthalt durch ein Hochinzidenzgebiet durchgereist sind oder nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen.

Auch interessant

Kann die Quarantäne auch bei Kindern verkürzt werden?

Genauso wie Erwachsene können auch Kinder die Quarantäne mit einem weiteren Corona-Test am fünften Tag nach der Einreise verkürzen. Familien, die erst gegen Ende der Sommerferien in den Urlaub fahren, könnten aufgrund der Quarantänepflicht dennoch in Schwierigkeiten geraten. Sie müssten spätestens am 12. August (Donnerstag) zurückkehren, um am Tag vor dem Schulbeginn (18. August) die fünftägige Quarantäne mit einem negativen Corona-Test vorzeitig beenden zu können.

Die Gesundheitsämter wissen über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de, wer aus einem Hochinzidenzgebiet zurück nach Deutschland kommt. Das Bochumer Gesundheitsamt kontrolliert nach eigenen Angaben „stichprobenartig“ die Einhaltung der Quarantänemaßnahmen. Das Essener Gesundheitsamt, so Sprecherin Silke Lenz, nehme keinen Kontakt mit den Betroffenen auf. Eltern und Kinder müssten keinesfalls auf einen Anruf vom Gesundheitsamt warten, wenn sie die Quarantäne vorzeitig beenden möchten. Das negative Testergebnis müsse lediglich über das digitale Einreiseportal hochgeladen werden.

Auch interessant

Welche Konsequenzen drohen Familien, die „zu spät“ aus dem Urlaub zurückkehren?

Wer die Ferien absichtlich verlängert, etwa um einen günstigeren Flug buchen zu können, zahlt in NRW bis zu 1.000 Euro Bußgeld. Die Bezirksregierung Arnsberg hat jedoch bereits angekündigt, in Fällen von behördlich angeordneter Quarantäne keine Bußgelder zu verhängen.

Auf Nachfrage teilt auch die Bezirksregierung Düsseldorf mit, kein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und somit auch keine Bußgelder festzulegen, wenn Schülerinnen und Schüler nach den Ferien wegen einer angeordneten Quarantänemaßnahme der Schulpflicht nicht nachkommen können. Eltern sollten allerdings, so eine Sprecherin, den Urlaub „zeitlich und geografisch“ so planen, dass die Kinder ab dem ersten Schultag wieder am Unterricht teilnehmen können. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die eine neue Schule oder Klasse besuchen, seien die ersten Tage wichtig.

Die Bezirksregierung Münster sieht ein Fehlen aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht als Schulpflichtverletzung an. Sollten sich die Schulen zu dieser Zeit im Distanzunterricht befinden, seien Schülerinnen und Schüler aber verpflichtet, daran teilzunehmen.