Münster/Köln. Jetzt gibt es also doch keinen Anspruch auf Kitaplätze für Kinder unter drei Jahren. Erst hatte das Kölner Verwaltungsgericht geurteilt, Eltern könnten diesen Anspruch einklagen. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Münster dieses Urteil wieder kassiert. Tagesmütter seien eine legitime Alternative.

Wenn in einer Kindertagesstätte kein Platz mehr frei ist, müssen sich die Eltern mit einem Platz bei einer Tagesmutter abfinden. Dies entschied am Mittwoch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Rechtsstreit um den Anfang August in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dieser Rechtsanspruch für unter Dreijährige werde erfüllt, wenn ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der gewünschten Kita zur Verfügung stehe und der Träger der Jugendhilfe diesen freien Platz anbiete. (Az. 12 B 793/13)

Das OVG gab damit im Eilverfahren einer Beschwerde der Stadt Köln gegen ein anderslautendes Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts statt. Die Münsteraner Richter befanden, Eltern könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kita und bei einer Tagesmutter wählen.

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Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Ein Anspruch der Eltern auf eine Kapazitätserweiterung bestehe nicht.

Keine pauschale Aussage zur Entfernung vom Wohnort

Das Kölner Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom Juli zudem die Auffassung vertreten, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah einzustufen. Der OVG-Senat ließ dies offen, wies allerdings darauf hin, dass bei dieser Frage die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssten. Eine "pauschalierende Regelbeurteilung" allein reiche nicht aus. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar. (afp)