Köln. Das Kölner Verwaltungsgericht hat in einer Eilentscheidung festgelegt, dass Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Unterdreijährige in einem Radius von fünf Kilometer vor ihrem Wohnort haben - und dass sie nicht mit einer Tagespflege vorlieb nehmen müssen, wenn sie dies nicht wollen. Die Kommunen stellen diese Vorgaben vor unlösbare Probleme.
Betreuungsplätze für ein- und zweijährige Kinder können dem Deutschen Städtetag zufolge nicht immer in Wohnortnähe bereitgestellt werden. Das gelte vor allem in der Übergangszeit ab Einführung des Rechtsanspruchs für Unterdreijährige zum 1. August, wie der Städtetag am Freitag klarstellte. Damit reagiert der Verband auf eine Eilentscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts. Dieses sieht den Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen Kita-Platz für Ein- und Zweijährige nicht mehr gewährleistet, wenn dieser im städtischen Bereich mehr als fünf Kilometer entfernt liegt.
Das Gericht hatte am Donnerstag zugleich entschieden, dass man Eltern nicht auf einen Platz bei einer Tagesmutter verweisen kann, wenn sie für ihr Kind ausdrücklich eine Betreuung in einer Kita wünschen. "Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten", teilte das Gericht weiter mit. Gegen die Beschlüsse könne Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Auch die Wahl zwischen Tagesmutter und Kita nicht gewährleistet
Dazu erklärte der Städtetag einschränkend: "Auch die Wahl zwischen Kita und Tagespflege kann nicht immer gewährleistet werden, wird bei bestehenden Alternativmöglichkeiten aber berücksichtigt."
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Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ein- und zweijährige Kinder tritt am 1. August in Kraft. Etliche Städte drohen an der Umsetzung des Gesetzes zu scheitern. Es wird eine Klagewelle von Eltern erwartet, die einen Kita-Platz beanspruchen - aber nicht erhalten. Sollte sich der Kölner Richterspruch höchstinstanzlich durchsetzen, dürfte die Situation noch komplizierter werden.