Düsseldorf. Die Stadt Köln hat Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt - es hatte in einem Urteil befunden, dass Eltern einen Rechtsanspruch für die Betreuung für Unterdreijährige im nahen Wohnumfeld haben - und dass sie nicht an eine Tagesmutter verwiesen werden können.

Die Betreuung bei Tagesmüttern oder in der Kita ist aus Sicht der NRW-Landesregierung gleichwertig. Das Familienministerium begrüßte deshalb die Beschwerde der Stadt Köln gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach Eltern ab 1.August auf Wunsch Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Unter-Dreijährige haben und nicht auf eine Tagesmutter verwiesen werden können. Falls sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster den Kölner Richtern anschließt, fürchtet der NRW-Städte- und Gemeindebund eine Klagewelle.

Bis zum 1. August müssen Kommunen den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz umsetzen. Für die Versorgung von rund 32 Prozent der U3-Kinder sollen 144.800 Plätze in NRW zur Verfügung stehen. Mehr als ein Viertel der Plätze – 38.300 – befinden sich aber nicht in einer Kindertagesstätte, sondern bei einer Tagesmutter.

Nun soll die nächste Instanz das Thema rasch entscheiden

NRW-Familienministerin Ute Schäfer (SPD) beruft sich auf den Bundesgesetzgeber, wonach der Platz bei einer Tagesmutter eine gleichrangige Alternative zu einer Kindertagesstätte darstellt. „Von der Beschwerde beim OVG Münster erwarten wir zeitnah eine rechtliche Klärung“, teilte das Ministerium auf Anfrage mit. Die Stadt Köln pochte darauf, dass das Wahlrecht der Eltern unter dem Vorbehalt freier Plätze steht. Zahlreiche Städte sind von der Entscheidung betroffen.

Weil es in NRW trotz des Ausbauprogramms in den letzten fünf Jahren nicht genügend Kita-Plätze gibt, werden Eltern in vielen Kommunen an Tagesmütter verwiesen. Einzelne Eltern halten die Betreuung bei der Tagesmutter aber nicht für optimal, weil die Ausstattung vielfach nicht mit einer Kita vergleichbar und die Ausbildung der Erzieherin in der Kita meist qualifizierter ist. Zudem ist die Betreuung in kleinen Gruppen bei der Tagesmutter oft teurer.

Klage richtet sich auch gegen Fünf-Kilometer-Grenze

Die Beschwerde der Stadt Köln richtet sich auch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass der Betreuungsplatz in einer Stadt nicht weiter als fünf Kilometer von der Haustür entfernt sein darf. Die Stadt Köln hatte die Fünf-Kilometer-Grenze als nicht sachgerecht zurückgewiesen, weil es gerade in Großstädten mit guten Anbindungen im öffentlichen Nahverkehr nicht allein auf die Entfernung, sondern auf den Zeitaufwand ankomme. Ein Fuß- und Fahrweg deutlich unter 30 Minuten sei aber zumutbar.

In Städten wie Köln rechnet die Verwaltung mit einem Bedarf für mindestens 50 Prozent der Ein- und Zweijährigen. Experten erwarten, dass NRW-Kommunen im August für insgesamt 36 Prozent der Unter-Dreijährigen ein Angebot machen können – darin sind die Plätze bei Tagesmüttern enthalten. Bestätigt das OVG Münster den Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts, rechnet der Städte- und Gemeindebund mit einem „Riesenproblem“. Der Städtetag glaubt zudem, dass die von den Kölner Richtern verlangte Fünf-Kilometer-Regelung in der Übergangszeit bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs nicht zu gewährleisten