Düsseldorf. In NRW gelten neue Regeln für Shisha-Bars. In einem Erlass macht die Landesregierung strenge Vorgaben, um CO-Vergiftungen zu verhindern.
In NRW sind neue Regeln für Shisha-Bars in Kraft getreten. Die Landesregierung macht den Betreibern in einem neuen Erlass strenge Vorgaben, damit es in den Bars zu keinen Kohlenmonoxid-Vergiftungen kommen kann.
So müssen die Betreiber hochwirksame Lüftungsanlagen einbauen, Warnschilder am Eingang aufhängen und Warngeräte für Kohlenmonoxid (CO) in sämtlichen Gasträumen sowie im Thekenbereich, den Fluren und den Toiletten anbringen.
Lüftungsanlagen sollen CO-Konzentration in Shisha-Bars minimieren
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Alleine den CO-Meldegeräten widmet der neue Erlass zahlreiche Vorgaben: Gäste müssen einen eventuellen Alarm hören und sehen können, die Batterien müssen wöchentlich kontrolliert werden. Zudem muss jedes Gerät einen Speicher haben - der sich jeden Alarm merkt. „Eine Anbringung in unmittelbarer Nähe eines Fensters ist ausgeschlossen“, heißt es weiterhin in dem Erlass.
Die Lüftungsanlagen sollen demnach die CO-Konzentration in den Bars minimieren und dürfen gleichzeitig Nachbarn nicht gefährden oder durch die Duftstoffe im Tabak stören. Abluft und Rauch müssen daher „über das Dach mit einer Geschwindigkeit von mindestens sieben Metern pro Sekunde abgeleitet werden“, so der Erlass.
Neue Regeln für Shisha-Bars: Betreiber müssen Warnschilder aufhängen
Am Eingang muss ein Schild „sichtbar und gut lesbar“ darauf hinweisen, dass es sich um eine Shisha-Bar handelt. Auf dem Schild muss unter anderem stehen: „Beim Zubereiten und Rauchen der Shishas entsteht Kohlenmonoxid. Hierdurch können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere sowie das ungeborene Kind und Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen.“
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Die Regierung begründet ihre Vorgaben in dem Erlass mit lebensbedrohlichen Kohlenmonoxid-Vergiftungen, zu denen es in den letzten Jahren in Shisha-Betrieben deutschlandweit vermehrt gekommen sei. „Eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid kann zu Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit und schlussendlich zum Tod führen“, heißt es in dem Erlass. (dpa)