Düsseldorf. . Hermann Gröhe (CDU) besteht darauf, dass die zur nachträglichen Empfängnisverhütung eingesetzte „Pille danach“ nur mit einem ärztlichen Rezept abgegeben werden darf. Für die NRW-Grüne Barbara Steffens arbeitet der Gesundheitsminister mit Scheinargumenten. Die Pille sei nicht gefährlicher als einfache Kopfschmerzmittel.

Im Streit um die Freigabe der „Pille danach“ hat NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vorgeworfen, mit vorgeschobenen Argumenten die Aufhebung der Rezeptpflicht verhindern zu wollen. Wenn Gröhe die fehlende Beratung und mögliche Nebenwirkungen als Hinderungsgrund angebe, seien dies „Scheinargumente“, sagte Steffens dieser Zeitung.

Apotheken hätten bei allen frei verkäuflichen Medikamenten eine Beratungspflicht. Zudem habe die unabhängige Kommission für Verschreibungspflicht für die Aufhebung der Rezeptpflicht votiert, sagte Steffens. „Ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht, ist keine politische Frage.“ Sie dürfe nicht von dem moralischen Wunsch des Wählerklientels abhängen.

In Einzelfällen schwere Nebenwirkungen

Gesundheitsminister Gröhe hatte die rezeptfreie Abgabe des Verhütungsmittels abgelehnt. Bei der Pille handele es sich um einen Wirkstoff, der in Einzelfällen auch schwere Nebenwirkungen habe. Ein Expertenausschuss des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bfarm) hatte sich im Januar aber dafür ausgesprochen, die Pille danach mit dem Wirkstoff Levonorgestrel rezeptfrei auszuhändigen.

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„Sollte Gröhe ernsthaft bei dem Argument der Nebenwirkungen bleiben, müsste er sich umgehend für eine Rezeptpflicht bisher frei verkäuflicher Medikamente mit Wirkstoffen wie ASS, Ibuprofen, Paracetamol und anderer Schmerzmittel einsetzen, die ein vergleichbares oder sogar höheres Risiko von Nebenwirkungen haben“, sagte Steffens.

Der rot-grün dominierte Bundesrat hatte die Rezeptfreiheit verlangt, um Frauen einen schnellen Zugang zu dem Präparat ohne Arztbesuch zu ermöglichen. Auch Gröhe ist für einen „zügigen, diskriminierungsfreien Zugang“ – aber nur mit ärztlichem Rezept.