Leipzig. Eltern einer jungen Schülerin hatten geklagt und in letzter Instanz verloren. Seit heute steht fest: Tragen junge muslimische Mädchen einen Ganzkörperanzug, ist ihnen der gemeinsame Schwimmunterricht mit Jungen zuzumuten.

Muslimische Schülerinnen müssen am gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch in einem Grundsatzurteil entschieden. Den Mädchen könnte ein Ganzkörperbadeanzug (Burkini) zugemutet werden.

Die Eltern einer Gymnasiastin marokkanischer Abstammung aus Frankfurt am Main hatten die Befreiung ihrer damals elf Jahre alten Tochter vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen und Mädchen beantragt. Ihrer Meinung nach sei das gemeinsame Schwimmen unvereinbar mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften. Das sah die Schule anders. Die Klage der Eltern hatte auch in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Anblick männlicher Schüler in Badehose ist zumutbar

Die Klägerin habe nicht verdeutlichen können, inwiefern die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht muslimische Bekleidungsvorschriften verletzt, wenn das Mädchen ei­nen Ganzkörperbadeanzug trägt. Zudem sei der Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung zumutbar für die Mädchen. Auch außerhalb der Schule liefen Männer im Sommer ohne Oberteil herum. Schule müsse diese „gesellschaftliche Realität“ nicht ausblenden.

Die größte islamische Organisation Deutschlands, Ditib, will das Ur­teil nicht infrage stellen. Ihr stellvertretender Generalsekretär Bekir Alboğa ergänzte aber: „Jede Muslima ist lediglich ihrem Gewissen verpflichtet, ob sie am koedukativen Unterricht teilnehmen will oder nicht.“ Wenn der ganze Körper bedeckt sei, habe der Islam nichts ge­gen die Teilnahme an diesem Unterricht.

Zeugen Jehova wollten ihrem Sohn nicht "Krabat" zumuten

Dorothea Schäfer, NRW-Landesvorsitzende der Lehrergewerkschaft GEW, begrüßte das Urteil: „Wir haben den Anspruch, dass Kinder unabhängig von ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit am Schulunterricht teilnehmen.“

In einem zweiten Fall wurden im Deutschunterricht der siebten Klasse eines Gymnasiums in Bocholt das Buch und der Film „Krabat“ von Otfried Preußler behandelt. Darin kommen Praktiken schwarzer Magie vor. Die Eltern, Anhänger der Zeugen Jehovas, meinten, ihr Sohn dürfe sich aus religiösen Gründen nicht mit schwarzer Magie befassen.

Auch hier wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab.