Leipzig. Ein Geheimdienst hält vieles geheim. Auch die Zahl seiner Mitarbeiter. Am Mittwoch nannte der BND erstmals konkrete Informationen. Bis zu 10.000 hauptamtliche Mitarbeiter hätte der Geheimdienst seit seiner Gründung gehabt. Die Zahl der nicht hauptamtlichen Mitarbeiter bleibt unklar.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat erstmals Angaben zu der Zahl seiner Mitarbeiter seit der Gründung des Geheimdienstes gemacht. Der Vertreter des Auslandsgeheimdienstes sprach am Mittwoch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig davon, dass mindestens 7.000 und bis zu 10.000 Menschen bisher hauptamtlich für den BND gearbeitet hätten. Im Jahr 1950 seien es zunächst 1.300 Mitarbeiter gewesen, im Jahr 1980 dann etwa 7.000.

Zusätzlich sei von etwa der gleichen Zahl an Mitarbeitern auszugehen, die nicht direkt beim BND angestellt gewesen seien, die also nicht hauptamtlich für den Dienst gearbeitet hätten, sagte der BND-Mitarbeiter weiter.

Historiker analysieren Geschichte vom BND

In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht streitet sich der Geheimdienst mit der "Bild"-Zeitung darum, ob er eine Anfrage der Zeitung beantworten muss oder nicht. Das Blatt hatte im Jahr 2010 angefragt, wie viele Mitarbeiter zwischen 1950 und 1980 für den BND und seinen Vorgänger, die Organisation Gehlen, hauptamtlich und inoffiziell gearbeitet haben. Darüber hinaus will die Zeitung wissen, wie viele Mitarbeiter davon in nationalsozialistischen Organisationen waren.

Der Geheimdienst sieht sich nach eigenen Angaben nicht in der Lage dazu, die gewünschten Auskünfte mit vertretbarem Aufwand zu beschaffen und verwies auf die Arbeit der Historikerkommission, die eingesetzt worden sei, um die Geschichte des Geheimdienstes zu erforschen.

Der BND-Vertreter sagte zur Begründung, die Personalakten aus den angefragten Zeiträumen lägen beim BND nur als Papierakten vor und seien nicht elektronisch erfasst worden. Er wisse außerdem nicht, an welchen Stellen in den Personalakten eine Mitgliedschaft etwa in der NSDAP vermerkt sei. Der Anwalt der Zeitung, Christoph Partsch, erwiderte, wenn eine Historikerkommission, die nur aus drei Professoren bestehe, die Geschichte des BND erforschen könne, müsse es dem Dienst doch möglich sein, auch selbst die Angaben zu ermitteln. Der Vorsitzende Richter des sechsten Senats, Werner Neumann, sagte allerdings einschränkend: "Mit dem Auskunftsanspruch der Presse ist kein Untersuchungsauftrag an die Behörde verbunden." Die Antwort des BND, dass und warum er die Zahl nicht nennen könne, sei ausreichend.

Gelten Landespressegesetze für den Bund?

In dem Verfahren geht es außerdem um die Frage, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich Journalisten bei ihren Anfragen an Bundesbehörden stützen können. Anwalt Partsch sieht dazu das Landespressegesetz von Berlin oder Bayern - je nachdem, ob Berlin oder Pullach als Sitz des BND angenommen wird - und die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit als Voraussetzungen für gegeben an. Der BND hingegen schloss sich der Meinung an, die der Vertreter des Bundesinteresses in das Verfahren eingebracht hat, dass Landespressegesetze dafür keine Grundlage bildeten und Journalisten sich vielmehr auf das seit 2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz berufen müssten.

"Der Senat sieht keinen rechten Unterschied zum Zugang der Presse zur Informationen im Unterschied zur Allgemeinheit", sagte der Vorsitzende Richter Neumann. Das Informationsfreiheitsgesetz regelt den Zugang zu Informationen für die Allgemeinheit. Neumann sagte weiter, es müsse bei Anfragen der Presse nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Anspruch auf Aktualität berücksichtigt werden. "Der Verzicht auf Gebühren könnte außerdem dazu führen, dass das Gesetz verfassungskonform für die Presse wäre", ergänzte der Vorsitzende Richter.