Straßburg. . Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies eine Klage von zwei Deutschen auf Anerkennung ihrer Vaterschaft ab. Bereits in Deutschland versuchten die Männer vergeblich, die rechtliche Vaterschaft der neuen Partner der Mütter anzufechten. Ein “bestehender Familienbestand“ hat Vorrang.
In einem seit mehreren Jahren andauernden Rechtsstreit um die Anerkennung ihrer Vaterschaft sind zwei deutsche Kläger auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert. Die Straßburger Richter stellten am Donnerstag keine Verletzung des Grundrechts der leiblichen Väter auf Achtung des Familienlebens fest. Vielmehr gebe es eine dauerhaft "sozial-familiäre" Beziehung zwischen den Kindern und ihren rechtlichen Vätern.
Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer des Gerichtshofs gefällt. Dagegen können die 41 und 40 Jahre alten Kläger aus Berlin und dem nordrhein-westfälischen Willich binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die Große Kammer verweisen, er muss dies aber nicht tun.
Neuer Partner der Mutter erkannte die Vaterschaft für sich an
Der 41-jährige Berliner ist nachgewiesenermaßen der biologische Vater seiner heute sieben Jahre alten Tochter. Die Mutter lebte bereits vor der Geburt mit einem anderen Mann zusammen, der die Vaterschaft des Kindes für sich anerkannte. Das Paar hat ein gemeinsames Sorgerecht für das Mädchen.
Der 40 Jahre alte Mann aus Willich geht davon aus, der leibliche Vater der 2005 geborenen Tochter seiner früheren Ehefrau zu sein. Deren neuer Partner erkannte jedoch ein Jahr nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft an. Das Paar bekam später zwei weitere Kinder und heiratete.
Beide Männer versuchten in Deutschland vergeblich, die rechtliche Vaterschaft der neuen Partner der Mütter anzufechten. Dem 40-Jährigen aus Willich wurde auch die amtliche Feststellung der biologische Vaterschaft durch einen Gentest verweigert. Die Kläger zogen bis vor das Bundesverfassungsgericht, das ihre Beschwerden aber nicht zur Prüfung annahm.
Ein bestehender Familienverband hat Vorrang
Die deutsche Justiz wies die Anträge mit dem Argument ab, es gebe eine dauerhaft "sozial-familiäre" Beziehung zwischen den Kindern und ihren rechtlichen Vätern. Diesem Argument schloss sich der Straßburger Gerichtshof an. Zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern habe "niemals eine enge persönliche Beziehung" bestanden, heißt es in dem Urteil. Die deutschen Gerichte hätten daher einem "bestehenden Familienverband" Vorrang eingeräumt.
Zwar gewährten viele Mitgliedsländer des Europarats biologischen Vätern das Recht, die von einem anderen Mann für ihr Kind anerkannte Vaterschaft anzufechten. In einer "signifikanten Minderheit" der Europaratsländer, darunter Deutschland, gebe es dieses Recht aber nicht. Es gebe also in Europa keinen "gefestigten Konsens". Somit könne jeder Staat diese Frage nach eigenem Ermessen regeln.
Deutschland gewährte einem leiblichen Vater ein Umgangsrecht
Bei einer ähnlichen Klage gegen Deutschland hatte der Straßburger Gerichtshof dem leiblichen Vater Recht gegeben. Er wollte allerdings nicht die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten, sondern forderte nur ein Umgangsrecht mit seinem Kind. (afp)