Straßburg. .
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Rechte leiblicher Väter im Umgang mit ihren nichtehelichen Kindern gestärkt. Im vorliegenden Fall urteilten die Straßburger Richter am Dienstag, dass die Entscheidung deutscher Gerichte, einem leiblichem Vater den Umgang mit seinen nichtehelichen Kindern völlig zu verwehren, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat.
Auch wenn der Vater die Kinder seit ihrer Geburt nie kennengelernt habe, habe er dennoch ein „ernsthaftes Interesse“ an ihnen gezeigt. Als Entschädigung müsse Deutschland dem Mann nun insgesamt 5.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zahlen und weitere Kosten in Höhe von rund 4.000 Euro erstatten.
Der Gerichtshof urteilte über die Beschwerde eines Nigerianers, der Vater von Zwillingen ist, die aus seiner Beziehung mit einer verheirateten deutschen Frau stammen. Der ursprünglich im baden-württembergischen Achern lebende 43-Jährige wandte sich dagegen, dass ihm von deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ein Umgang mit seinen beiden leiblichen Kindern, die er nie kennengelernt hat, verwehrt wurde.
Deutsche Gericht hatten verweigerten Umgang bestätigt
Die heute fünf Jahre alten Mädchen leben bei ihrer Mutter und deren Ehemann, der rechtlich der Vater der Kinder ist und mit ihr gemeinsam das Sorgerecht hat. Das Ehepaar, das drei weitere gemeinsame Kinder hat, lehnt den Kontakt des Nigerianers zu den Zwillingen ab.
Die deutschen Gerichte hatten die Verweigerung des Umgangs bestätigt. Der Nigerianer habe in der Vergangenheit keine Verantwortung für die Zwillinge übernommen und deshalb keine „sozial-familiäre Beziehung“ zu seinen Kindern entwickelt.
Der Menschenrechtsgerichtshof entschied nun hingegen, dass durch die totale Verweigerung des Umgangs das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 der Menschenrechtskonvention) verletzt wird. Er habe ein „ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt“ und den Wunsch geäußert, eine familiäre Beziehung zu diesen aufzubauen. Dies sei letztlich aber durch die Mutter und den rechtlichen Vater verwehrt worden.
Der Asylantrag des Nigerianers war schon 2006 abgelehnt worden. 2008 war er freiwillig nach Spanien ausgereist. (dapd)