München. Dem Prozess gegen den mutmaßlichen Kriegsverbrecher John Demjanjuk steht nichts mehr im Wege. Das Bundesverfassungsgericht lehnte zwei Beschwerden in dem Fall ab. Der heute 89-jährige soll während des Zweiten Weltkrieges an der Ermordung Tausender Juden beteiligt gewesen sein.

Der angebliche Dienstausweis von John Demjanjuk. Foto: ap
Der angebliche Dienstausweis von John Demjanjuk. Foto: ap © AP

Dem mutmaßlichen Kriegsverbrecher John Demjanjuk kann wie geplant ab 30. November der Prozess gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte nach Mitteilung vom Mittwoch zwei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Fall ab. Damit kann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht München beginnen. Die Beschwerden richteten sich gegen die Eröffnung der Hauptverhandlung sowie gegen die Untersuchungshaft. Die obersten Richter entschieden einstimmig, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Der heute 89-jährige soll während des Zweiten Weltkrieges an der Ermordung Tausender Juden im besetzten Polen beteiligt gewesen sein. Ihm wird Beihilfe zur Ermordung von mindestens 27.900 Juden vorgeworfen. Als Wachmann im Vernichtungslager Sobibor soll er ukrainische Kriegsgefangene 1943 Männer, Frauen und Kinder von Zügen in Gaskammern getrieben haben. Demjanjuk bestreitet die Vorwürfe. Er lebte jahrzehntelang in den USA und wurde im Mai nach Deutschland abgeschoben.

Rechtsweg nicht ausgeschöpft

Demjanjuks Anwalt Ulrich Busch wollte mit einer Beschwerde verhindern, dass sein Mandant weiter in Untersuchungshaft bleiben muss. Diese Beschwerde lehnten die Richter Siegfried Broß, Udo Di Fabio und Herbert Landau vom zweiten Senat ohne Begründung ab.

Die zweite Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des Landgerichtes München II, die Hauptverhandlung zu eröffnen. Die Richter argumentierten, dass diese Entscheidung nicht in Karlsruhe angefochten werden könne. Hintergrund ist, dass zunächst der normale Rechtsweg mit unteren Gerichten ausgeschöpft werden muss. Über beide Beschwerden haben die drei Richter bereits in der vergangenen Woche entschieden.

Sein Verteidiger argumentierte, Demjanjuk habe bereits eine siebenjährige Haftstrafe in Israel verbüßt, diese müsse angerechnet werden. Mehr als sieben Jahre Freiheitsstrafe wären vom Münchner Gericht nicht zu erwarten. Damit entfalle der staatliche Strafanspruch.

Für einen der letzten großen Kriegsverbrecherprozesse hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts 35 Verhandlungstage vorgesehen. Nach einem Gutachten ist der 89-Jährige für drei Stunden täglich verhandlungsfähig. (ap)

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2331/09, 2 BvR 2332/09)