Leipzig. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dazu ein Bier trinkt, kann die Fahrerlaubnis verlieren, selbst wenn er gar nicht Auto gefahren ist. Diese zweifelhafte Verordnung ist nun höchstrichterlich bestätigt worden. Begründung: Wer so handelt ist grundsätzlich nicht zum Autofahren geeignet.
Wer gelegentlich einen Joint raucht und ein Bier dazu trinkt, sollte das möglichst heimlich tun. Ansonsten droht ihm der Führerscheinentzug auch dann, wenn er sich noch nie benebelt ans Steuer gesetzt hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. Begründung: Der "Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt selbst dann die Annahme mangelnder Fahreignung", wenn der Konsum "nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht".
Die Leipziger Richter bestätigten damit eine Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Sie sieht in Anlage 4, Nr. 9.2.2. die Einziehung des Führerscheins vor, weil Menschen, die psychoaktive Substanzen wie Cannabis gemeinsam mit Alkohol konsumierten, grundsätzlich nicht zum Autofahren geeignet seien.
Nun bleibt nur noch der Gang zum Verfassungsgericht
Im Ausgangsfall war dem Kläger der Führerschein entzogen worden, weil er laut einem ärztlichen Gutachten "gelegentlich" Cannabis und Alkohol gemeinsam konsumiere. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München hatte diese Entscheidung dann als "unverhältnismäßig" aufgehoben, weil eine "Annahme" allein für den Führerscheinentzug nicht ausreicht. Es müssten vielmehr "Besonderheiten" vorliegen, die befürchten ließen, dass Betroffene nach solch einem Mischkonsum Auto fahren würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf und bestätigte damit die restriktive Regel der Fahrerlaubnisverordnung. Dem Kläger bleibt damit nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht: Laut einem Urteil der Verfassungshüter von 2002 wissen umsichtige Kiffer, dass Drogen und Autofahren nicht zusammengehören. Ob dieses Wissen auch nach einem Wein oder Bier obendrauf noch ausreichend vorhanden ist, könnte Karlsruhe dann entscheiden. (afp).