Berlin. . Die Pflege alter Menschen in einem Heim kann sehr teuer werden. Doch die Pflegeversicherung zahlt nur die Aufwendungen für die reine Pflege.Nach Berechnungen der Krankenkasse Barmer/GEK steuern Familien und Patienten im Schnitt insgesamt 31.000 Euro aus eigener Tasche über die Jahre bei.
Viele Kinder stellen sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob und wann sie für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Grundsätzlich gilt: Zunächst bestreitet der Pflegebedürftige die Kosten aus eigenen Mitteln. Aus seinen Rentenzahlungen, Ersparnissen, Kapitaleinkünften und aus einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung. Reichen die Geldmittel nicht aus, muss gegebenenfalls der Partner zahlen. Ist der Ehepartner schon tot oder nicht zahlungskräftig, springt das Sozialamt ein.
Aber: Selbst wenn die Sozialämter mit der „Hilfe zur Pflege“ in Vorleistung gehen, versuchen sie doch, sich anschließend das Geld bei Verwandten aus gerader Linie zurückzuholen. Damit sind vor allem Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig. So prüft das Sozialamt etwa, ob der pflegebedürftige Mensch in den letzten zehn Jahren größere Vermögenswerte auf seine Kinder übertragen hat. Dann kann das Amt eine Rückerstattung fordern.
Sozialämter verlangen "Selbstbehalt" von Netto-Einkommen
Allerdings sind die Zugriffsrechte auf Einkommen und Vermögen der Kinder begrenzt. Niemand muss fürchten, wegen seiner Eltern in die Armut getrieben zu werden. Nur bei einem ordentlichen Einkommen und vorhandenen Ersparnissen bedient sich das Sozialamt bei den Kindern. Gibt es mehrere Kinder, richtet sich ihr Anteil nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Feste Einkommensgrenzen gibt es nicht.
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Aber eine Größenordnung: Wer mehr als 1500 Euro im Monat zur freien Verfügung hat, muss rund die Hälfte der Summe, die diesen Betrag überschreitet, zu den Pflegekosten beisteuern. Man spricht vom „Selbstbehalt“. Das ist die Summe, die Sozialämter den Angehörigen für ihre eigene Lebensführung zugestehen.
Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2000 Euro muss die Hälfte von 500 Euro an das Sozialamt abgegeben werden, also 250 Euro. Die Berechnung des Selbstbehalts und des „bereinigten Nettoeinkommens“ ist individuell. Die Sozialämter berücksichtigen zum Beispiel, ob der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Angehörigen über ein eigenes Einkommen verfügt, ob Kinder zu versorgen sind oder ob Kredite abbezahlt werden müssen. Berücksichtigt werden können auch Kosten für die eigene Altersvorsorge, Gesundheitsausgaben oder die Fahrtkosten für den Besuch im Altenstift.
Für das "Schonvermögen" gibt es keine fixe Grenze
Für den Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse müssen Angehörige dem Sozialamt Gehaltsabrechnungen und Steuererklärungen vorlegen. Aber auch die übrigen Vermögensverhältnisse kommen auf den Prüfstand. Haben die Kinder Ersparnisse, Immobilien, andere wertvolle Vermögenswerte? Auch hier gilt: Vermögen und Wohnungseigentum erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
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Geschützt vor dem Zugriff des Sozialamts ist ein Schonvermögen. Hier gibt es keine fixe Grenze. Die Höhe des Schonvermögens kann je nach Kommune erheblich variieren. Die Größenordnung liegt zwischen 20.000 bis 30.000 Euro. Bei Immobilien ist es noch etwas anders. Selbst bewohnte Wohnungen oder Häuser tastet das Sozialamt in der Regel nicht an. Wer jedoch ein Ferienhaus oder eine Zweitwohnung besitzt, kann zur Kasse gebeten werden. Ähnliches gilt für eine teure Villa, ein unverhältnismäßig teures Auto oder ähnliches, was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offensichtlich erhöht.
Bescheide prüfen lassen
Der Zahlungspflicht können sich Kinder nur selten entziehen. So ist es den Eltern laut Gesetz nicht gestattet, freiwillig auf die Unterhaltspflicht zu verzichten. Anders könnte es aussehen, wenn Kinder nachweisen können, dass sie zum Beispiel früh von ihren Eltern verlassen oder missbraucht wurden. Unter Umständen müssen Kinder sogar für ihre Schwiegereltern zahlen. Dann nämlich, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner kein eigenes Geld verdient, das Familieneinkommen aber hoch genug ist, um den pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen.
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Tipp: Oft sind die Berechnungen der Sozialämter fehlerhaft. Es kann sich lohnen, die Bescheide im Zweifel von einem Fachmann prüfen zu lassen. Unter Umständen kann ein Teil der Kosten für die Pflege auch von der Steuer abgesetzt werden. Etwa als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung. Die Grenzen hierfür hat der Fiskus jedoch sehr eng gesteckt.