Essen. Wie schützen sich Angehörige von Schulkindern? Wann öffnen Sportstudios wieder? Experten beantworten Leser-Fragen zum Thema Coronavirus.
Liebe Leserinnen und Leser, an dieser Stelle beantworten täglich Experten Ihre Fragen zum Coronavirus und seinen Folgen.
Da wir sehr viele Anfragen bekommen haben, bitten wir um etwas Geduld. Die kommenden Fragen und Antworten werden an dieser Stelle laufend ergänzt.
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Allgemeine Fragen zum Coronavirus
- Sind Fälle von Infizierten unter 16 Jahren bekannt?
- Wie läuft eine Beatmung ab? In Narkose?
- Bekommt jeder Infizierte eine Lungenentzündung?
- Wieso werden in Deutschland ausländische Patienten behandelt? Schafft unser Gesundheitssystem das?
Fragen zum Thema Infizierung und Hygiene
- Kann ich mich durch Lebensmittel anstecken?
- Wie sieht es aus, wenn ich nicht abgepackte Ware kaufe, wie ein Eis zum Beispiel?
- Kann man Einwegschutzmasken im Backofen sterilisieren?
- Entstehen beim Tragen von Gummimasken Inhalationsgifte, die aus dem Gummi freiwerden?
- Was geschieht mit dem Abwasser? Überlebt das Virus etwa die Kläranlagen?
- Warum werden Straßen nicht desinfiziert?
- Warum werden öffentliche Verkehrsmittel nicht desinfiziert?
- Sind Einmalhandschuhe ein sinnvoller Schutz, etwa beim Einkaufen oder Bus fahren?
- Ich hatte vor einigen Tagen Symptome. Kann man eine Infektion nachträglich feststellen?
- Wie werden Angehörige von Kita-/Schulkindern geschützt, die im selben Haus wohnen?
- Hat die Tiefe der Atmung Auswirkungen auf die Ansteckungsausbreitung in der Lunge?
- Kann das Virus durch blutsaugende Insekten übertragen werden?
- Kann man sich beim Duschen anstecken?
- Ist eine Übertragung über ausgeatmeten Zigarettenrauch möglich?
Lesen Sie auch: Coronavirus: Typische Symptome und Anzeichen der Infektion (Artikel)
Alltagsfragen
- Darf ich eine andere Person mit dem Auto zum Einkaufen fahren?
- Darf ich meine 97-jährige Mutter besuchen?
- Warum gibt es in Supermärkten einen Einkaufswagen-Zwang und nicht einfach verengte Wege?
- Wann dürfen Sportstudios wieder öffnen?
- Kann ich als dritte Person im Auto mitfahren?
Lesen Sie auch:
- Alle Infos zur Maskenpflicht in NRW und Tipps für den Gebrauch der Masken (Artikel)
- Gelockerte Corona-Maßnahmen in NRW: Das ist neu, das bleibt (Artikel)
- Die Details zur Schulöffnung in NRW: Das müssen Sie wissen (Artikel)
Fragen zum Thema Arbeit und Jobs
- Welche Regeln gibt es zurzeit beim Arbeitslosengeld?
- Warum gibt es keine Homeoffice-Pflicht für Branchen, in denen das problemlos möglich ist?
- Ich bin privater Musiklehrer. Kann ich aktuell Unterricht anbieten?
- Wie kann ich als Vorerkrankter mit Einnahme eines Immunsuppressivums weiter als Handwerker arbeiten?
- Ich arbeite im Schwimmbad. Wäre eine Lockerung mit eingeschränkter Personenzahl denkbar?
Fragen zum Thema Freizeit
- Darf ich bei mir zuhause eine Geburtstagsfeier veranstalten?
- Darf man sich bei Einhaltung des Mindestabstandes mit mehreren Personen im öffentlichen Raum aufhalten, zum Beispiel zum Grillen?
- Darf ich meinen Wohnwagen während der Kontaktsperre nutzen?
- Ist es riskant, wenn Großeltern ihre Enkelkindern einladen?
- Wir haben eine großen Garten. Ist es dennoch riskant, die Familie einzuladen?
- Ist ein Schrebergarten ein öffentlicher Raum oder privates Grundstück? Wie ist die Nutzung geregelt?
Fragen zum Thema Reisen
- Wie geht es weiter mit der weltweiten Reisewarnung?
- Ich habe für Mai eine Reise gebucht, aber ich will nicht mehr. Was mache ich?
- Ich habe gebucht und möchte auch reisen. Was mache ich?
- Kann ich abwarten, ob die Reise stattfindet, aber keine Raten mehr dafür bezahlen?
- Hilft mir meine Reiserücktrittsversicherung?
- Ich erreiche meinen Reiseveranstalter nicht. Was kann ich tun?
- Wer kann mir helfen?
- Kommt die Reiserücktrittsversicherung für abgesagte Flüge auf?
- Kann ich Buchungen von Ferienwohnungen in anderen Bundeländern stornieren?
Lesen Sie auch: Sommer 2020: Wird Urlaub (nur) in Deutschland möglich sein? (Artikel)
Allgemeine Fragen und Antworten zum Coronavirus
Frage 1: Ist bekannt, ob der Virus bei Personen ohne Vorerkrankungen von 0 bis 16 Jahren nachgewiesen wurde?
Kurzum: Ja. Das Coronavirus kann Menschen jeden Alters und Gesundheitszustandes befallen, egal ob wenige Wochen alter Säugling, 22-jähriger Leistungssportler oder 95-jährige Seniorin. Tatsächlich war sogar einer der ersten nachgewiesenen Fälle in Deutschland ein infiziertes Kind in Bayern. Es hatte sich offenbar bei seinem Vater angesteckt, der ebenfalls positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Dass das Virus auch für Kinder gefährlich sein kann, zeigt ein Fall aus Großbritannien. Dort ist ein fünfjähriges Kind an der neuartigen Lungenkrankheit Covid-19 gestorben.
Frage 2: Wie läuft eine Beatmung ab? In Narkose?
„Dafür wird eine sogenannte Schlafnarkose verwendet“, erklärt Privatdozent Bernhard Schaaf, Direktor der Klinik für Infektiologie im Lungenzentrum des Klinikums Dortmund. „Anders als bei einer Operation, bei der die Muskulatur komplett erschlafft, wird bei der Schlafnarkose meist nur wenig Schlafmittel verwendet. Der Patient ist dabei teilweise noch ansprechbar.“
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„Personen mit einer Corona-Erkrankung legen wir aber oft in einen tieferen Schlaf. Dabei liegen sie bis zu 14 Stunden auf dem Bauch. So wird die Lunge besser belüftet und die Patienten müssen weniger stark beatmet werden. Die Bauchlage hilft auch Patienten, die noch keine Beatmung benötigen. Wir empfehlen daher allen Patienten mit Covid-Lungenentzündung, sich mehrmals in 24 Stunden für ein bis zwei Stunden auf den Bauch zu legen.“
Frage 3: Bekommt jeder Infizierte eine Lungenentzündung?
„Nein, nicht jeder. Rund 80 Prozent der Infizierten haben kaum Symptome“, sagt Privatdozent Bernhard Schaaf vom Klinikum Dortmund. „Viele klagen über Reizhusten und Fieber, andere lediglich über Kopfschmerzen. Wir gehen sogar davon aus, dass ein Teil der Patienten gar keine Symptome bekommt.“ Aber: „Patienten die stationär im Klinikum bleiben, eventuell sogar beatmet werden müssen, haben immer eine Lungenentzündung.“
Frage 4: Ich frage mich, warum ausländische Corona-Patienten in Deutschland aufgenommen und behandelt werden, wo es doch auch ständig heißt, die Kapazitäten an Intensivbetten, Beatmungsgeräten, usw. würden bei einem zu erwartenden Anstieg von Fallzahlen nicht mehr ausreichen?
In Deutschland werden derzeit Corona-Patienten aus europäischen Nachbarländern behandelt, um die dortigen Gesundheitssysteme zu entlasten. Angesichts der teilweise dramatischen Lage hatten die Länder um Hilfe gebeten. Gegenüber dieser Redaktion erinnerte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) daran, dass man etwa mit den Niederlanden seit 60 Jahren über die Grenze hinweg nachbarschaftlich zusammenarbeite, auch im Gesundheitssystem. „Da halte ich es für selbstverständlich, dass wir uns unbürokratisch helfen, solange es die Kapazitäten zur Versorgung unserer eigenen Bevölkerung zulassen.“ Nach Laumanns Worten sind derzeit deutschlandweit 40 Prozent der Intensivbetten noch frei.
Infizierung und Hygiene
Frage 1: Kann ich mich durch Lebensmittel anstecken? Was ist etwa, wenn Spucketröpfchen von einem infizierten Bäcker auf das Brot kommen? Oder wenn jemand mit einer Infektion vor mir im Laden die Tomaten angefasst hat?
„Es gibt keine Studie, die Hinweise gibt, dass die Infektion nur über eine Fläche erfolgt sein kann“, sagt die Essener Krankenhaushygienikerin Anne Eva Lauprecht. Zwar sei aus Labor-Studien bekannt, dass die Viren mehrere Tage auf manchen Oberflächen überleben können – allerdings eben nur unter optimalen Laborbedingungen. „Das ist nicht auf das normale Leben übertragbar“, so die Leiterin der Krankenhaushygiene der Evang. Kliniken Essen-Mitte. Auf einem Brot würde das Virus schnell vertrocknen, auch auf dem Gemüse im Supermarkt nicht lange überleben.
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„Wer dabei dennoch ein schlechtes Gefühl hat, sollte abgepackte Ware kaufen“, so Lauprecht. Dies habe allerdings maximal eine psychologische Wirkung. Viel wichtiger ist es laut der Expertin, sich während des Einkaufs nicht ins Gesicht zu fassen und gründlich die Hände zu waschen. „Selbst wenn ein Virus länger auf einer Fläche überleben könnte – es müsste ja noch den Schritt von der eigenen Hand in Nase oder Mund schaffen.“
Ergänzung durch Dr. Thomas Voshaar, Chefarzt der Lungenklinik im Krankenhaus Bethanien in Moers: „Meine persönliche Erfahrung ist, dass die Menschen im Einzelhandel sich viele Dinge haben einfallen lassen, um ihre Kunden zu schützen. Insbesondere richten sich die meisten Maßnahmen im Einzelhandel darauf, den Abstand zu wahren. Den Schutzeffekt durch ausreichenden Abstand können wir durch das Tragen von Masken noch erhöhen.“
„Inzwischen ist aus verschiedenen Untersuchungen klar, dass das Virus vor allem durch den Atem, also nicht nur beim Husten und Niesen, sondern durch die normale Atmung übertragen wird. Das erklärt, weshalb Abstand wichtig ist und weshalb draußen die Infektionsgefahr geringer ist als in engen Räumen. Viren, die auf Gegenstände, auch auf Lebensmittel gelangen, überleben dort nur kurze Zeit. Eine Infektion über den Verzehr solcher Lebensmittel ist nach bisherigen Erkenntnissen höchst unwahrscheinlich. Werden Lebensmittel gebraten oder gekocht, werden die Viren sicher abgetötet. Obst und Gemüse sollten sorgfältig abgewaschen werden. Dennoch ist es unbedingt wünschenswert, dass Verkäufer von Lebensmitteln Mundschutz tragen.“
Frage 2: Und wie sieht es aus, wenn ich ein loses Eis kaufe und der Eisverkäufer das Virus in sich trägt?
„Rein theoretisch mögen es Coronaviren kalt und eher feucht“, sagt Anne Eva Lauprecht. Hieraus könnte man ableiten, dass die Erreger auf einem Eis vielleicht besser überleben können. Dennoch hält Lauprecht auch hier das Ansteckungsrisiko für äußerst gering. Auch hier gelte: Für die Übertragung über eine Fläche – also über das Eis oder das Hörnchen – gibt es keinerlei wissenschaftliche Belege.
Frage 3: Kann man Schutzmasken nach einmaligem Tragen ebenso bei etwa 150 Grad im Backofen sterilisieren wie beispielsweise Einkochgläser?
Prof. Dr. Dirk Bockmühl, Professor für Hygiene und Mikrobiologie an der Hochschule Rhein-Waal in Kleve und Experte für Hygiene im Haushalt, sagt dazu: „Einwegmasken sind generell nicht für die mehrfache Verwendung gedacht und es gibt derzeit keine allgemein anerkannten Regeln für eine Wiederaufbereitung. Vor dem Hintergrund der aktuellen Knappheit kann es aber für den Privatgebrauch sinnvoll sein, Masken mehrfach zu verwenden. Am einfachsten ist dies bei entsprechend gearbeiteten Stoffmasken, die bei 60°C gewaschen werden sollten, am besten mit einem bleichehaltigen Vollwaschmittel.“
„Bei Einwegmasken gibt es mitunter den Hinweis, diese bei 70 bis 80°C im Backofen zu erhitzen. Das sollte in der Tat die Viren inaktivieren, allerdings sollte man, wenn möglich austesten, ob die Materialien das aushalten und man muss darauf achten, dass die Masken dabei nicht beschädigt werden.“
Frage 4: Mit Interesse las ich den Artikel „Gummi ist das neue Gold“ in dem die Firma Tyburski freudig mitteilte, dass jetzt Gummimasken, und das sogar im Designerlook, hergestellt werden. Entstehen hierbei Inhalationsgifte, die dann aus dem Gummi freiwerden? Muss ich diese nun inhalieren, d.h. zwangsläufig einatmen?
Wir hakten noch einmal bei der Firma nach und erhielten folgende Antwort von Geschäftsführer Viktor Tyburski: „Die Gummis sind nur am äußeren Rand der Maske befestigt und für den Sitz der Maske zuständig. Unsere derzeitige Variante schließt sogar so ab, dass der Bereich, in welchem geatmet wird, frei vom Gummi ist. Das restliche Material besteht aus Oeko-Tex zertifizierten Stoffen. Wir haben das Gummi aber auch als solches für diesen Einsatzbereich gekauft, so dass ich mich drauf verlasse, ein generell ungiftiges Produkt zu verwenden. Es wird also nicht die komplette Maske aus Gummi produziert. Das Gummi wird, wie erwähnt, nur als "Halterung" für den Stoff vor dem Gesicht benutzt. Bitte beachten Sie aber auch, dass wir keinen so genannten Mundschutz anbieten, sondern eine Behelfs-Maske, Nasen-Mund-Abdeckung oder im besten Fall Behelfs-Mundschutz anbieten.“
Frage 5: Was passiert mit den Coronaviren, die über Desinfektionsmittel und Tausende Liter Seifenwasser ins Abwasser gespült werden? Überlebt das Virus etwa die Kläranlagen?
Die Emschergenossenschaft beruhigt. „Viren werden in Kläranlagen durch biologische Prozesse und Anlagerung an den Klärschlamm reduziert“, teilt der Wasserverband mit Sitz in Essen auf Nachfrage mit. Die Emschergenossenschaft verweist auf eine Studie aus den Niederlanden zum Coronavirus. Demnach wurden im Kläranlagenablauf, also im gereinigten Abwasser, keine SARS-CoV-2-Viren mehr gefunden. „Die Gefahr einer Übertragung durch das Abwasser gilt als sehr unwahrscheinlich“, so ein Unternehmenssprecher.
Frage 6: Im TV war zu sehen, dass in Spanien oder auch in China U-Bahn Stationen oder auch Straßen desinfiziert werden. Warum in Deutschland nicht?
„Das Risiko, sich auf Straßen und öffentlichen Plätzen oder (U-)Bahnstationen zu infizieren, ist sehr gering, solange die Menschen ausreichend Abstand voneinander halten“, teilte das NRW-Gesundheitsministerium auf Nachfrage unserer Zeitung mit.
Das Coronavirus werde vor allem durch Tröpfcheninfektion übertragen, das heißt direkt von Mensch zu Mensch. Wenn über potenziell infektiöse Sekrete die Hände kontaminiert werden und man dann beispielsweise Augen-, Nase-, oder Mundschleimhäute berührt, könne auch auf diese Weise eine Übertragung stattfinden: „Die Händehygiene ist deshalb zusammen mit dem Abstandhalten die zentrale Maßnahme für das Unterbrechen von Infektionsketten.“
Frage 7: Wenn das Virus so schlimm infektiös ist, warum werden eigentlich die öffentlichen Verkehrsmittel nicht desinfiziert?
Eine Virusübertragung über frisch kontaminierte Handflächen mit anschließendem Schleimhautkontakt – vor allem in stark frequentierten Räumen – ist nicht sicher auszuschließen. Die Zuständigkeit für Hygienemaßnahmen in den Zügen liegt bei den Verkehrsunternehmen, die die Reinigung der Fahrzeuge im Rahmen ihrer Möglichkeiten intensiviert haben“, heißt es vonseiten des NRW-Gesundheitsministeriums.
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In diesem Zusammenhang erklärt Christoph Kollmann, Pressesprecher der Bogestra: „Die Fahrzeuge werden immer nach jedem Einsatztag von einem Fachbetrieb vor dem Wiedereinsatz am Folgetag gereinigt.“ Bei diesen Maßnahmen greife man auf die Expertise des Robert-Koch-Instituts zurück, berichtet er. In den Hinweisen zur Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie kam das RKI zur Erkenntnis, dass bei öffentlichen Flächen Reinigung statt Desinfektion im Vordergrund stehe. Grund: Konsequente Umsetzung der Händehygiene sei die wirksamste Maßnahme gegen Krankheitserreger auf Oberflächen.
Frage 8: Sind Einmalhandschuhe sinnvoll als Schutz gegen Corona und sollte ich sie tragen, etwa beim Einkaufen oder Bus fahren?
Dazu sagt Dr. Susanne Kolbe-Busch, leitende Krankenhaushygienikerin am Universitätsklinikum Düsseldorf: „Das Tragen von Einmalhandschuhen ist im medizinischen Bereich bei der Patientenversorgung so geregelt, dass bei erwartetem Kontakt mit Atemwegssekreten, Blut oder anderen Körperflüssigkeiten Schutzhandschuhe getragen werden. Die Notwendigkeit von Schutzhandschuhen besteht in der erwartet hohen Kontamination mit übertragbaren Erregern im Rahmen der Versorgung.
Die Schutzhandschuhe sind nach Beendigung solcher Tätigkeiten wieder abzulegen, und es muss eine Händedesinfektion durchgeführt werden, da ein Risiko besteht, dass Handschuhe unerkannte Perforationen aufweisen können oder dass eine Übertragung von Erregern auf die Hände beim Ausziehen der Handschuhe vorkommt.
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In der Bevölkerung ist bei sozialen Kontakten nicht damit zu rechnen, dass eine Erregerlast vergleichbar mit der medizinischen Versorgung auftritt. Häufig ist zu beobachten, dass Menschen, die in der Öffentlichkeit z.B. beim Einkaufen Handschuhe tragen, sich mit der behandschuhten Hand auch ins Gesicht fassen. Der Handschuh verleiht ein Gefühl von Sicherheit, bei dem die empfohlenen Hygieneregeln, insbesondere die Händehygiene (häufiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht fassen, in die Armbeuge oder Taschentuch niesen) weniger beachtet werden.“
Frage 9: Ich hatte zwei Tage Fieber, Kopfschmerzen und Appetitlosigkeit. Danach ging es mir wieder gut. Mit einem Tag zeitversetzt ging es meiner Partnerin genau so. Wir leben alleine im Haushalt. War es das Coronavirus? Wenn ja, wie kann ich das feststellen, und bin ich jetzt immun? Kann man eine Infektion nachträglich feststellen? Wir sind 68 und 71 Jahre alt.
Darauf antwortet Prof. Dr. Mirko Trilling, Professor am Institut für Virologie am Universitätsklinikum Essen: „SARS-CoV-2 verursacht in den meisten Fällen milde Krankheitsverläufe. Anhand der Symptome kann man leider keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Infektionserreger ziehen, da zahlreiche Infektionen Symptome wie Fieber und Kopfschmerzen auslösen.
Wir nutzen zwei Arten von Testverfahren: (I) Erregernachweise und (II) Nachweise einer menschlichen Immunantwort gegen das Virus. SARS-CoV-2 vermehrt sich bei milden Krankheitsverläufen nur kurzfristig.
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Nach zwei Tagen ohne COVID-19-Symptome gilt man in der Regel nicht mehr als ansteckend und gibt üblicherweise keine vermehrungsfähigen Viren mehr ab. Nach dem Abklingen der Symptome ist der Erregernachweis deshalb nur bedingt hilfreich, da häufig keine nachweisbaren SARS-CoV-2-Virusmengen mehr ausgeschieden werden. Falls der Test dann negativ ausfällt, kann man nicht unterscheiden, ob jemand noch niemals infiziert war oder ob man infiziert war, aber keine Viren mehr ausscheidet.
Immunreaktionen sind länger anhaltend. Mittels serologischer Testverfahren können wir virusspezifische Immunreaktionen (insbesondere Antikörper der Klasse IgG) auch im Nachhinein nachweisen. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir allerdings leider noch nicht mit Sicherheit sagen, ob SARS-CoV-2-spezifische Antikörper bzw. welche Mengen und Qualitäten dieser Antikörper einen ausreichenden Schutz vor erneuten Infektionen oder zumindest vor schweren Krankheitsverläufen vermitteln.
Durch Ihr Alter gehören Sie zur Risikogruppe für schwere COVID-19-Verläufe. Sie sollten sich deshalb bitte unbedingt weiter an die empfohlenen Maßnahmen halten und sehr vorsichtig sein.“
Frage 10: Unsere schulpflichtigen Enkelinnen leben bei uns, den Großeltern. Wie werden zur Risikogruppe zählende Eltern/Großeltern von Kita- und Schulkindern nach Wiederaufnahme des Kita- und Schulbetriebs vor Corona geschützt?
Das NRW-Schulministerium antwortet: Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Die Beurlaubung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden.
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Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerin oder des Schülers ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden.
Frage 11: Hat die Tiefe der Atmung Auswirkungen auf die Ansteckungsausbreitung in der Lunge? Etwa durch bewusste Tiefenatmungsübungen, Sportanstrengungen oder gar durch bestimmte Beatmungsmaschinen?
„Ob die Atemtiefe einen direkten Einfluss auf die Besiedelung des neuartigen Coronavirus in der Lunge hat, ist bislang unklar“, so Dr. Rainer Glöckl und Dr. Stefan Dewey von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. „Da der Ansteckungsmechanismus aber sehr vielschichtig ist, scheint die Einhaltung der Abstandsregelung und gebotenen Hygienemaßnahmen als elementar, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Regelmäßiger Sport (entweder zu Hause oder im Freien alleine bzw. mit entsprechendem Mindestabstand) ist jedenfalls absolut empfohlen, um fit zu bleiben.“
Frage 12: Kann das Virus durch blutsaugende Insekten übertragen werden, wenn diese zuvor Kontakt mit infizierten Lebewesen hatten?
„Bisher gibt es keinerlei Informationen, die nahelegen, dass das Virus durch Insektenstiche übertragen werden kann“, so das NRW-Gesundheitsministerium. Auch die Weltgesundheitsorganisation sieht derzeit dafür keinerlei Hinweise. Forscher hätten zwar bei Covid-19-Patienten geringe Mengen Virus-Erbgut im Blut gefunden, dabei aber kein vermehrungsfähiges Virus im Blut nachweisen können. Eine Infektion sei daher sehr unwahrscheinlich. Die Krankheitserreger müssten in der Lage sein, sich in den Insekten zu vermehren und dort zu überdauern, bis sie über den Speichel der Mücke ins Blut des nächsten Gestochenen gelangen.
Frage 13: Kann man sich beim Duschen mit dem Coronavirus anstecken? In unserem Bekanntenkreis sind Menschen, die in einem großen Industriebetrieb mit Staub und Schmutz arbeiten. Dort sind jetzt alle Duschen komplett geschlossen worden mit der Begründung, es bestehe Ansteckungsgefahr. Die Mitarbeiter müssen nun mit ihren verdreckten Arbeitssachen in ihrem privaten PKW nach Hause fahren.
Die Antwort von Prof. Mirko Trilling, Virologe am Essener Uniklinikum: „Es geht bei der geschilderten Sicherheitsmaßnahme aus meiner Sicht gar nicht um eine Virusübertragung durch die Prozedur des Duschens, bei dem das seifenhaltige Wasser Viren zerstören oder zumindest abwaschen und wegspülen würde, sondern um den nahen Kontakt zwischen Menschen sowie die Problematik, dabei die allgemeingültigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die Sorge besteht hier meines Erachtens also nicht vor einer Infektion durch das Duschen oder das Duschwasser, sondern vor einer Mensch-zu-Mensch-Übertragung vor, während oder nach dem Duschen.“
Frage 14: Kann ausgeblasener Zigarettenrauch, besonders der recht voluminöse von E-Zigaretten, nachfolgende Personen durch enthaltene Erreger infizieren?
Dr. Thomas Voshaar, Chefarzt der Lungenklinik des Bethanien-Krankenhauses in Moers, sagt dazu: „Mit dem Ausatmen gelangen feinste Aerosoltröpfchen aus der Lunge (zu einem geringeren Teil aus dem Rachen) in die Umgebungsluft. Sind wir infiziert, so wird über die Aerosoltröpfchen die Infektion fortgetragen. Je kränker ein Mensch an der Lunge ist, desto mehr infizierte Aerosoltröpfchen kommen schon beim normalen Atmen aus der Lunge in die Luft, beim Sprechen noch mehr und immer noch mehr beim Singen oder Schreien. Die Aerosoltröpfchen mischen sich mit dem Aerosol des Rauches. Ob es beim Inhalationsrauchen von Zigaretten oder E-Zigaretten zu einer irgendwie gearteten Veränderung des infektiösen Aerosols kommt, wissen wir nicht.“
Alltag
Frage 1: Meine Schwester wohnt zwei Kilometer von mir entfernt, gehört zur Risikogruppe und hat kein Auto. Darf ich Sie zum Einkaufen in den nächsten Supermarkt fahren?
Ja, das dürfen Sie, wie der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens bestätigt. Zwar ist unter Juristen umstritten, ob es sich beim eigenen Auto um privaten oder öffentlichen Raum handelt, doch das spielt in diesem Fall keine Rolle. Denn zwei Personen dürfen sich laut § 12 der Corona-Schutzverordnung in der Öffentlichkeit versammeln. Von Mindestabstand ist in diesem Paragraphen nicht die Rede.
Ob es allerdings vernünftig ist, in einem so engen Raum wie einem Pkw mit einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt, Zeit zu verbringen, steht auf einem anderen Blatt. Besser, raten Mediziner in solchen Fällen, sei es, den Einkauf für Menschen aus Risikogruppen zu erledigen und die Sachen nach Absprache vor die Tür zu stellen.
Frage 2: Darf ich meine 97-jährige Mutter aufsuchen? Natürlich achte ich auf Mundschutz und Handschuhe. Ich koche sonst viel für sie, friere es ein und bringe ihr das Essen.
„Ja, das ist erlaubt“, erklärt Miriam Skroblies vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. „Dass man seine engsten Verwandten versorgen möchte, ist mehr als nachvollziehbar. In jedem Fall sollten hier die entsprechenden Hygienemaßnahmen wie ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Hier gibt es sicherlich gute Wege, den direkten Kontakt möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden und sich dennoch mit einem entsprechenden Abstand zu unterhalten und auszutauschen.“
Frage 3: Warum gibt es in vielen Supermärkten einen Einkaufswagen-Zwang und warum wird nicht dafür gesorgt, dass man den Abstand einhalten muss, etwa durch eine Verengung der Wege?
Hierzu heißt es von Aldi Nord: „Um ausreichend Abstand zu ermöglichen, begrenzen wir, wo nötig, die maximale Anzahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Markt aufhalten dürfen. Wir folgen damit den Empfehlungen und Vorgaben der jeweiligen Behörden und entzerren so die Situation in den Märkten. Unsere Kunden bitten wir in diesem Zusammenhang in vielen Märkten, einen Einkaufswagen zu nutzen. Das macht es für alle einfacher, den sicheren Abstand zu wahren. Und auch für unsere Marktmitarbeiter vereinfacht es den Überblick, wenn wir nur so viele Einkaufswagen ausgeben, wie sich Kunden im Markt gleichzeitig aufhalten können.
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Wir sind uns sicher, dass die Summe der aktuell getroffenen Maßnahmen sinnvoll dazu beiträgt, unsere Kunden und auch Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Wir stellen auch weiterhin kontinuierlich alle Maßnahmen auf den Prüfstand und diskutieren Alternativen oder verschärfende Regelungen.“
Frage 4: Wann dürfen Sportstudios wieder öffnen?
Derzeit noch nicht. Eine Sprecherin der Staatskanzlei des Landes NRW verweist auf Anfrage auf die Corona-Schutzverordnung. Dort heißt es in Paragraf 3: „Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: 3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen“. Bislang gilt die Verordnung bis einschließlich 3. Mai. Ende April wollen die Regierungschefs der Länder gemeinsam mit Bundeskanzlerin Angela Merkel über das weitere Vorgehen beraten. Ob Sportstudios dann wieder öffnen dürfen und unter welchen Bedingungen, ist noch nicht klar. (Frage beantwortet am 24. April)
Frage 5: Kann ich als dritte Person im Auto mitfahren? Ich wohne nicht mit meiner Tochter und ihrem Mann zusammen.
Ja, Sie dürfen, sagt der Rechtsanwalt Arndt Kempgens aus Gelsenkirchen. Nach seiner Rechtsauffassung ist Autofahren kein öffentlicher Raum, also gelten die Beschränkungen dort sowieso nicht. Es gebe aber Anwälte, die anderer Meinung seien, so Kempgens. Außerdem können Sie gemeinsam fahren, wenn einer von Ihnen dreien eine „unterstützungsbedürftige Person“ ist. So steht’s in Paragraph 12 der Corona-Schutzverordnung NRW. Ob das Autofahren zu dritt vernünftig ist, ist eine andere Frage, da man kaum den Mindestabstand einhalten kann. Die Juristen des ADAC etwa raten davon ab, dass Leute gemeinsam fahren, die nicht in einem Hausstand leben.
Arbeiten und Jobs
Frage 1: Berücksichtigen Arbeitsagentur und Bundesregierung das Corona-Thema auch für Personen, die schon vorher arbeitslos waren? Die Unternehmen stellen ja nicht mehr ein, die Jobbörsen sind leer. Wäre es da nicht fair, etwa den Zeitraum des Arbeitslosengeldes I zu verlängern?
Die Arbeitsagenturen und Jobcenter konzentrieren sich derzeit darauf, die Arbeitslosengelder und das Kurzarbeitsgeld auszuzahlen, ziehen dafür die Mitarbeiter aus der Vermittlung ab. Regelungen zur Corona-Krise bringen für Arbeitslose zumindest formale Erleichterungen mit sich: Gesetzte Fristen sind ausgesetzt, Termine müssen nicht abgesagt werden, sonst drohende Sanktionen wie die Kürzung von Hartz IV gibt es derzeit nicht. Anträge auf Weiterbewilligung und Neuanträge können online gestellt werden.
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Wer Arbeitslosengeld II beantragt, etwa weil er aus der Kurzzeit- in die Langzeitarbeitslosigkeit rutscht, muss nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) aktuell nicht mehr sein Vermögen offenlegen, die sonst obligatorische Prüfung ist für die ersten sechs Monate ausgesetzt. Ausnahme sind „erhebliche Vermögen“ von mehr als 60.000 Euro des Antragstellers und 30.000 Euro je weiteres Haushaltsmitglied, diese müssen angegeben werden. Zudem werden Miet- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Diese Corona-Regelungen für den erleichterten Hartz-IV-Bezug gelten für Anträge bis zum 30. Juni.
Die Forderung, das deutlich höhere Arbeitslosengeld I länger zu zahlen, damit weniger Menschen während der Corona-Krise in Hartz IV fallen, hat unlängst auch IG-Metall-Chef Jörg Hofmann an die Bundesregierung gestellt. Bisher gibt es in Berlin aber keine Anzeichen für eine rasche Änderung.
Frage 2: Warum gibt es keine Homeoffice-Pflicht für Branchen, in denen das problemlos möglich ist?
Eine Pflicht zum Arbeiten von Zuhause aus (Homeoffice) ist derzeit weder vom Land noch vom Bund vorgesehen. Auch gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch oder ein „Recht“ auf Homeoffice. Wie ein Sprecher der Landesregierung auf Anfrage mitteilt, gibt es in vielen Unternehmen aber schon Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag. Diese sollten Arbeitnehmer mit ihren Vorgesetzten besprechen, so der Sprecher.
Frage 3: Ich bin Privatlehrer für Violine und Viola und betreibe ein kleines „Streicher-Atelier“ in Rees. Ich habe in meinen Unterrichtsraum eine Trennwand aus Acryl eingebaut, der Raum hat zwei Eingänge. Schüler und Lehrer wären getrennt. Frage: Kann ich unter diesen Umständen Einzelunterricht (Violine/Viola) erteilen?
Den Musikschulen im Land ist nach der derzeit geltenden Corona-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen der Betrieb untersagt. Bernd Smalla vom Landesverband der Musikschulen berichtet, dass seither viele Musikschulen ihre Schüler online unterrichten – das sei aber nur ein Behelf. Er hofft, dass zumindest Einzelunterricht in ausreichend großen Räumen ab 3. Mai wieder möglich ist.
Bei privaten Musiklehrern gibt es keine eindeutige Regelung. Die Ordnungs- und Gesundheitsämter handhaben das von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Die Stadt Rees hat mit Blick auf die Landesverordnung bekundet, in diesem Fall keinen Ermessensspielraum zu haben. Der Fragesteller betreibe eine private Musikschule, deswegen sei ihm der Unterricht versagt.
Frage 4: Wie kann ich als Vorerkrankter mit Einnahme eines Immunsuppressivums meinen Beruf als Handwerker in einem mittelständigen Betrieb weiter ausüben, wenn ein Mindestabstand zu Kollegen tätigkeitsabhängig nicht immer eingehalten werden kann? (Anmerkung der Redaktion: Durch die Einnahme eines Immunsuppressivums wird das Immunsystem herabgesetzt. Es kann zum Beispiel bei chronisch entzündlichen Darmentzündungen eingesetzt werden.)
Dr. Friedrich Teikemeier, Chefarzt der Inneren Medizin im St. Helios Klinikum in Oberhausen rät dazu folgendes: „Derzeit gibt es noch keine belastbaren Zahlen dazu, wie sich eine immunsuppressive Therapie und eine SARS-CoV2-Infektion konkret aufeinander auswirken. Nach aktuellem Erkenntnisstand ist zwar eine chronisch entzündliche Darmerkrankung kein Indiz für eine stärkere Gefährdung – jedoch sind Menschen unter immunsuppressiver Therapie generell infektanfälliger. Daher sollten sie sich bei der Arbeit und privat konsequent an die Hygieneempfehlungen des RKIs halten.“
„Dazu gehören regelmäßiges und sorgfältiges Händewaschen, Hand zu Mund Kontakte zu vermeiden und – wo möglich – Abstand zu halten. Auch das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist zu empfehlen. In jedem Fall sollte sich der Leser an den ihn behandelnden Arzt wenden, um individuelle Fragen zu klären – und auf keinen Fall eigenmächtig die Medikation absetzen. Denn der plötzliche Wegfall der Immunsuppression kann zu einer verstärkten Symptomatik führen, die wiederum das Infektionsrisiko erhöht.“
Die Handwerkskammer Düsseldorf fügt hinzu, dass Handwerksunternehmer generell gehalten seien, ihre Maßregeln für den betrieblichen Gesundheitsschutz zur Corona-Pandemie mit den Mitarbeitern individuell zu besprechen. Der Anfrager sollte seinerseits seine gesundheitliche Disposition an betriebszuständiger Stelle vorbringen.
Frage 5: Ich arbeite im Schwimmbad und der Sauna. Auch unser Bad hat Kurzarbeit angemeldet. Wäre eine Lockerung mit eingeschränkter Personenzahl denkbar? Wasser wird ja durch Chlor geschützt und Wärme mag der Virus ja nicht.
Weitere Lockerungen sowie die genaue Ausgestaltung seien noch zu diskutieren, teilte das NRW-Gesundheitsministerium mit. Daher könne zu dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte am 23. April erklärt, dass über weitere Öffnungen erst in den kommenden Wochen gesprochen werden kann.
Freizeit
Frage 1: Ich habe nächste Woche Geburtstag. Einerseits heißt es, ich darf Freunde in meine Wohnung einladen. Auf der anderen Seite lese ich, dass Polizei oder Ordnungsämter solche Treffen aufgelöst und Bußgelder verhängt haben. Was ist richtig?
„Sie dürfen Freunde in Ihre Wohnung einladen“, sagt der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens und verweist auf § 12 der Corona-Schutzverordnung. Dort werden Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum verboten. „Die eigene Wohnung zählt aber nicht zum öffentlichen Raum“, ist durch Artikel 13 des Grundgesetzes besonders geschützt. Auch der eigene Garten ist kein öffentlicher Raum, selbst wenn er von außen einsehbar ist.
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Auch die NRW-Regierung hat in der vergangenen Woche mitgeteilt, „ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtstagsfeier in einem gewöhnlichen Umfang“ in den eigenen vier Wänden seien erlaubt. Kempgens rät dennoch von solchen Feiern ab. „Auch wenn sie nicht verboten sind, sind sie alles andere als sinnvoll.
Frage 2: Darf man sich bei Einhaltung des Mindestabstandes mit mehreren Personen im öffentlichen Raum aufhalten, zum Beispiel zum Grillen?
„Nein, das darf man nicht“, sagt der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens. Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum sind untersagt. Ausgenommen sind nur Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
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Weitere Ausnahmen gelten für die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen und unvermeidliche Ansammlungen wie etwa bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs. Der Mindestabstand von zwei Metern, so der Anwalt weiter, spiele dabei keine Rolle.
Frage 3: Ich habe einen Wohnwagen auf einem ganzjährigen Dauer-Stellplatz an der Ruhr bei Hattingen/Niederwenigern. Auf dem Platz stehen neun Wohnwagen. Darf ich meinen Wohnwagen während der Kontaktsperre nutzen?
Sie als Bochumer dürfen Ihren Wohnwagen auf einem Hattinger Dauerstellplatz nicht nutzen. „Außer, er hätte seinen Wohnwagen als Zweitwohnsitz gemeldet“, sagt Thomas Griesohn-Pfleger, Sprecher der Stadt Hattingen. Der „Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland“ erklärt, dass „nur Dauercamper mit Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz und beruflicher Tätigkeit vor Ort ihren Standplatz weiter nutzen dürfen. Tourismuscamping ist von der Untersagung vollinhaltlich betroffen.“
Die NRW-Coronaschutzverordnung erwähnt Camping nicht ausdrücklich, die Branche geht aber davon aus, dass sie unter die zu schließenden „Freizeiteinrichtungen“ fällt und Camping eine untersagte „touristische Aktivität“ darstelle. Der ADAC ist der Ansicht, man dürfe als Dauercamper auf dem Campingplatz „dringend erforderliche Arbeiten erledigen, wenn der Betreiber es zulässt.“
Frage 4: Halten Sie es für riskant, wenn wir, 69-jährige Großeltern, die Familie mit 5 und 7 Jahre alten Enkelkindern einladen?
„Ja, das halte ich für sehr riskant“, antwortet Professor Hans Jürgen Heppner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie. „Augenblicklich ist es so, dass wir jedes unnötige Risiko vermeiden sollten, um Infektionen zu verbreiten. Kinder sind normal häufig Träger – ohne dass sie Symptome – zeigen und Großeltern eine gefährdete Personengruppe.“
Frage 5: Wir haben einen großen Garten, in dem wir mit den beiden Kindern und zwei Enkelkindern grillen wollen. Ist das möglich?
„Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Abstandsregeln zwischen Großeltern und kleinen Enkelkindern konsequent durchgehalten werden“, begründet Prof. Hans-Jürgen Heppner erneut sein Plädoyer gegen Besuche bei den Großeltern. Erlaubt sind Familienbesuche aber. Prinzipiell gilt für den Garten die gleiche Empfehlung wie im Haus: Zwei Meter Abstand halten.
Frage 6: Wir haben den 80 Mitgliedern unseres Schrebergartens untersagt, sich mit mehr als zwei Personen (oder nur mit den zum Haushalt gehörenden Personen) in ihrem Kleingarten aufzuhalten. Dann haben wir gelesen, dass es kein öffentlicher Raum sei. Was gilt nun?
In der Schrebergartenanlage sind die Wege und Gemeinschaftseinrichtungen öffentlicher Raum, so der Landesverband Westfalen und Lippe der Kleingärtner. Dort gelten daher die Regeln der Kontaktsperre. In der eigenen Parzelle ist das aber anders: „Als Pächter habe ich die Verantwortung wie für meine Wohnung“, sagt der Landesverbands-Geschäftsführer Werner Heidemann. Allerdings gebe es vom Bundesverband die dringende Empfehlung, „Partys, private Treffen und sonstige Aktivitäten mit anderen Personen zu unterlassen“. Das sei die Interpretation der Coronaschutzverordnung durch die Kleingärtner, so Heidemann.
Die Landespolizei NRW sagt dazu: „Privat genutzte Schrebergärten sind kein öffentlicher Raum.“ Man rate aber von Treffen von mehr als zwei Leuten „dringend ab“
Reisen
Frage 1: Wie geht es weiter mit der weltweiten Reisewarnung?
Das weiß kein Mensch. Sie gilt bis „vorerst Ende April“. Außenminister Heiko Maas hat angekündigt, das frühestens am 20. April, also nach den Osterferien, darüber entschieden wird, ob sie verlängert werden muss, auf bestimmte Länder begrenzt wird oder ganz wegfällt. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ermöglicht es Pauschalreisenden in der Regel, kostenfrei zu stornieren, wenn sie bei einem deutschen Veranstalter gebucht haben. Rechtlich gesehen müssen „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ (früher: „höhere Gewalt“) am Reiseziel vorliegen, um zu stornieren. Gerichte verstünden die Reisewarnung als gewichtiges Indiz, dass solche Umstände vorlägen, heißt es.
Frage 2: Ich habe für Mai eine Reise gebucht, aber ich will nicht mehr. Was mache ich?
Schwierig. Falls nach Ende April 2020 keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mehr besteht, läuft man bei einer frühen Stornierung Gefahr, die vertraglich vereinbarten Storno-Kosten auch zahlen zu müssen, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Falls man zum Reisezeitpunkt zur kostenlosen Stornierung berechtigt wäre, muss man gezahlte Entgelte wieder zurückfordern. Wer aber umgekehrt mit der Stornierung wartet, der riskiert, dass sich die Stornoentgelte erhöhen, je näher die Reise rückt. Und in diesem Fall müsste man die Restzahlung zurückfordern, die oft noch kurz vor Reiseantritt eingezogen wird. „Darüber kann es zu Streit kommen.“
Frage 3: Ich habe gebucht und möchte auch reisen. Was mache ich?
Warten Sie ab. Es kann aber sein, dass Sie dann erst kurzfristig erfahren, ob die Reise tatsächlich stattfindet, so die Verbraucherzentrale NRW. Wenn es eine besonders teure Reise ist, suchen Sie sich unabhängige Beratung, etwa bei Verbraucherschützern. Manche Reiseveranstalter haben angefangen, für Reisen im Mai kostenlose Umbuchungen auf einen späteren Reisezeitpunkt anzubieten.
Frage 4: Kann ich abwarten, ob die Reise stattfindet, aber keine Raten mehr dafür bezahlen?
Die Verbraucherzentrale NRW sagt dazu: Wenn Sie nicht stornieren, sind Sir „für Reisen, die nach April angetreten werden, vertraglich verpflichtet, anstehende Restzahlungen auch zu leisten.“ Falls Sie nicht zahlen, können Mahngebühren auf Sie zukommen. Im schlimmsten Fall kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Frage 5: Hilft mir meine Reiserücktrittsversicherung?
Nein. Sie greift grundsätzlich nicht, wenn es Krisen im Zielgebiet gibt. Sondern nur, wenn Sie die Reise absagen aus Gründen wie Krankheit (muss belegt werden), einem Todesfall im familiären Umfeld oder plötzlicher Arbeitslosigkeit. Dass die Weltgesundheitsorganisation Covid-19 zur „Pandemie“ erklärt hat, macht es noch schwieriger: Viele Versicherer schließen Zahlungen „nach Erkrankung und Todesfällen infolge einer Pandemie“ ausdrücklich aus.
Frage 6: Ich erreiche meinen Reiseveranstalter nicht. Was kann ich tun?
Viele Reiseveranstalter sind einfach überlastet mit den Nachfragen ihrer Kunden. Es gibt aber auch Beschwerden, so die Verbraucherzentrale NRW, dass sie absichtlich nicht reagieren würden. Wenn der Veranstalter Ihre Reise absagt, werden Sie es von ihm erfahren. Die Tui etwa sagt, dass sie das chronologisch abarbeitet: Wessen Reise kurz bevorsteht, der erfährt das eher.
Frage 7: Wer kann mir helfen?
Die Verbraucherberatung oder Verbraucherzentrale kennt sich gut aus mit Reiserecht. Sie können auch in einem Reisebüro nachfragen, die sind zwar gerade nicht mehr zu betreten, aber ganz viele sind ja er erreichen per Telefon oder Mail und arbeiten auch. Im Streitfall gibt es auch auf Reiserecht spezialisierte Anwälte.
Frage 8: Wir haben Anfang des Jahres einen Flug (2300 Euro) für drei Personen nach Asien über ein großes Reisebüro gebucht. Nun wurde der Flug von der Fluggesellschaft abgesagt und uns wurden stattdessen Gutscheine über den Kaufpreis für spätere Flüge zugesandt. Damit bin ich nicht einverstanden. Kommt die Reiserücktrittsversicherung dafür auf?
Was die Flüge anbetrifft, so hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Gesellschaften Gutscheine statt Rückerstattung anbieten dürfen, um sie vor der Pleite zu schützen, die ihnen droht, wenn sie nun alles auf einmal zurückzahlen müssen, was derzeit an Flügen ausfällt. Die Reiserücktrittsversicherung greift laut Verbraucherzentrale grundsätzlich nicht, wenn es Krisen im Zielgebiet gibt. Sondern nur, wenn Sie die Reise absagen aus Gründen wie Krankheit, einem Todesfall im familiären Umfeld oder plötzlicher Arbeitslosigkeit.
Frage 9: Besteht eine Einreisebeschränkung für Ferienwohnungen in Niedersachsen? Ich habe dort vor längerer Zeit bei einem Vermieter gebucht und Vorauszahlung geleistet. Der Reiseantritt wäre Anfang Mai, die Restzahlung jetzt fällig. Was muss ich tun, um die Anzahlung zurückzuerhalten, beziehungsweise zu stornieren?
Es gilt derzeit ein Aufenthaltsverbot in Zweit- und Ferienwohnungen. Ein Eigentümer ist laut Deutscher Presse-Agentur vor einigen Tagen aus Friesland nach NRW zurückgeschickt worden, nachdem Nachbarn ihn angezeigt hatten. Ob die Maßnahme womöglich im Mai gelockert wird, ist offen. Was die Stornierung anbetrifft: Sprechen sie mit Ihrem Vermieter.
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