Düsseldorf. Zehntklässler, die geprüft werden, müssen in die Schule, Abiturienten dürfen auch zu Hause lernen. Eine Maskenpflicht gibt es nicht.
Die Landesregierung hat am Wochenende Schulen und Städte über die Details zur am Donnerstag, 23. April, bevorstehenden Öffnung der Schulen informiert. Hier die wichtigsten Infos:
Für welche Schüler werden die Schulen am Donnerstag geöffnet?
Für jene, die unmittelbar vor Prüfungen stehen, zum Beispiel die Abiturienten und Zehntklässler, die in diesem Schuljahr einen mittleren Schulabschluss anstreben. Das betrifft sämtliche weiterführenden Schulen, Berufskollegs und Förderschulen.
Wer muss und wer darf freiwillig in die Schule?
Verpflichtend ist die Teilnahme am Unterricht ab dem 23. April
- für Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen sowie für Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule.
- für Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses.
- für Schüler an allen Förderschulen mit Abschlussklassen.
Freiwillig ist der Schulbesuch zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen. Begründung: Diese Schüler hätten den currikularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten. „Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht“, so das Schulministerium.
Was ist mit Schülern mit Vorerkrankungen?
Sofern Schüler in Bezug auf das Coronavirus relevante Vorerkrankungen haben, zum Beispiel ein schwaches Immunsystem, eine Lungenerkrankung oder Diabetes, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Schule muss dann schriftlich informiert werden, allerdings nicht zwingend die Art der Vorerkrankung. Diese Schüler müssen nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen. Ihnen sollten Lernangebote für zu Hause gemacht werden.
Die Teilnahme an Prüfungen ist Schülern mit Vorerkrankungen „durch besondere Maßnahmen“ zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Ist das nicht möglich, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden.
Welche Lehrer müssen vorerst nicht wieder unterrichten?
Lehrer mit Vorerkrankungen dürfen zunächst bis zum 4. Mai nicht im Präsenzunterricht in den Schulen unterrichten. „Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten sowie an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben zulässig“, so das Ministerium.
Als Vorerkrankungen, die in Bezug auf das Coronavirus relevant sind, gelten therapiebedürftige Herz-Kreis-auf-Erkrankungen, Lungenkrankheiten, chronische Leber-, Nieren- und onkologische Erkrankungen, Diabetis mellitus sowie ein geschwächtes Immunsystem.
Gleiches gilt für Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, für schwangere Lehrerinnen und für Lehrer, die in ihrem häuslichen Umfeld pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Welche Hygienevorschriften müssen die Schulen beachten?
- Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen „in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen“. Es muss zwischen den Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende /Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.
- Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.
- Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel gemeinsam genutzt werden.
- Personen, die Symptome einer Covid-19-Infektion haben, dürfen nicht am Unterricht und den Prüfungen teilnehmen.
- Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie zum Beispiel Tische sollen leicht zu reinigen sein.
- Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.
- Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden.
- Flächen sollen häufig gereinigt werden.
- Die Schulen müssen über einen Hygieneplan verfügen