Köln. . Hartz-IV-Empfänger dürfen wohl auch in Zukunft nicht mehr auf Sportereignisse wetten. Das Landgericht Köln deutete an, dass die kürzlich erlassene einstweilige Verfügung bestätigt wird. Das Urteil soll am 5. Mai gesprochen werden.
Das Landgericht Köln hat am Donnerstag das von ihm erlassene Wettverbot für Hartz-IV-Empfänger vorerst bekräftigt. Der von WestLotto angestrebten Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen die Annahme von Sportwetten von Hartz-IV-Empfängern folgte die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht. Stattdessen deutete der Vorsitzende Richter an, dass er die einstweilige Verfügung wohl im Wesentlichen bestätigen wird. Das Urteil soll am 5. Mai verkündet werden. Ein Sprecher von WestLotto kündigte bereits Berufung an, falls das Urteil nicht im Sinne des Wettanbieters ausfallen sollte.
Das Gericht hatte Ende Februar WestLotto per einstweiliger Verfügung untersagt, Tippscheine für Sportwetten an Hartz-IV-Empfänger zu verkaufen. Dagegen hatte Westlotto Widerspruch eingelegt. Die Entscheidung der Kölner Richter hatte bundesweit für Aufsehen und Kritik gesorgt.
Die Verfügung verbietet Mitarbeitern von Lottoannahmestellen den Verkauf von Spielscheinen an Kunden, „von denen bekannt geworden ist, dass sie Einsätze riskieren, die außer Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen“, wie ein Gerichtssprecher sagte. Der Gerichtsbeschluss war von einem auf Malta ansässigen privaten Sportwettenanbieter erwirkt worden. Er hatte mit verdeckten Testkäufen nachweisen wollen, dass auch Hartz-IV-Empfänger in WestLotto-Annahmestellen an Sportwetten teilnehmen konnten, obwohl das geltende Glücksspielgesetz sie vor dem Wetten und demnach vor einem möglichen Verlust der staatlichen Unterstützung schützen soll.
Personal ist zuständig
Westlotto argumentiert dagegen, ein Mensch sei anhand seines Auftretens nicht als Hartz-IV-Empfänger zu erkennen. Das Gericht hob hervor, dass das Personal der Annahmestellen nicht zu prüfen habe, ob ihre Kunden Hartz-IV-Empfänger seien. Wohl aber müssten sie entscheiden, ob sie die Wette annehmen, wenn sie konkrete Hinweise darauf hätten, dass sich der Kunde das Glücksspiel angesichts seiner finanziellen Situation eigentlich gar nicht leisten könne. Dies könnten auch zufällig aufgeschnappte Äußerungen des Kunden sein. In diesem Fall müsse die Annahmestelle dem Spieler die Teilnahme verweigern.
Das Gericht erinnerte in dem Zusammenhang daran, dass für finanziell überforderte Spieler ein Sperrverfahren vorgesehen ist, in dem diese auch angehört werden.
Westlotto will in Berufung gehen
Vertreter von WestLotto äußerten sich enttäuscht über den Verlauf der mündlichen Verhandlung. Ihrer Auffassung zufolge gehe die einstweilige Verfügung des Gerichts über das gesetzliche Ziel hinaus. Eine willkürliche Teilnahmeverweigerung durch das Personal der Annahmestellen widerspreche dem Persönlichkeitsschutz der Spielteilnehmer.
Man werde sich weiterhin für den Anspruch auch von Hartz-IV-Empfängern einsetzen, nicht bei der Teilnahme an Lotterien und Sportwetten diskriminiert zu werden, erklärte WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner. (dapd)