Karlsruhe/Straßburg.
Erneut hat der europäische Menschenrechtsgerichtshof Deutschland wegen der nachträglichen Sicherungsverfahrung gerügt. Drei Sexualstraftäter sollen entschädigt werden.
Deutschland ist vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt worden. Die Straßburger Richter haben am Donnerstag erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention gerügt.
Erstmals beanstandete der EGMR aber nicht nur die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung, sondern auch deren nachträgliche Anordnung. Nur wenn die Unterbringung bereits im Urteil ausgesprochen oder angedroht ist, könne sie verhängt werden. Die Beschwerden von vier Sexualstraftätern aus Zell in Bayern, Freiburg und Aachen hatten damit Erfolg. Drei Beschwerdeführer wurden Entschädigungen von 70.000 Euro, 30.000 Euro und 25.000 Euro zugesprochen.
Schutz der Bevölkerung
Die Sicherungsverwahrung ist umstritten, weil sie nicht als Sühne von Schuld gilt. Vielmehr soll sie die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach der Verbüßung ihrer Strafe noch immer als gefährlich eingeschätzt werden.
Besonders umstritten ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die im Jahr 2004 eingeführt wurde. Danach können Täter, die bereits eine von einem Gericht verhängte Strafe verbüßt haben, nachträglich eingesperrt werden. Gerichte haben in der jüngsten Vergangenheit immer wieder auf die Fragwürdigkeit dieser Art der Verwahrung hingewiesen. Wer eine Strafe verbüßt habe, könne nach geltendem Recht eigentlich nicht nachträglich weiter hinter Gittern gehalten werden.
Auch deshalb kamen in den vergangenen Monaten immer wieder Täter auf freien Fuß, die ihre normale Haftstrafe verbüßt hatten und in die Sicherungsverwahrung sollten. Für die Polizei bedeuten diese Entlassungen massiven Mehraufwand. Obwohl nicht eindeutig geklärt ist, ob die Täter vielleicht doch rückfällig werden können, sind sie auf freiem Fuß und müssen rund um die Uhr bewacht werden.
Auch in Nordrhein-Westfalen wird zurzeit heftig über die Sicherungsverwahrung gestritten. Die Landesregierung sucht händeringend nach einem neuen Standort für eine Einrichtung, in der Täter untergebracht werden sollen, die zu Sicherungsverwahrung verurteilt wurden.
Zweite Rüge innerhalb von 13 Monaten
Es ist bereits das zweite Mal innerhalb von 13 Monaten, dass Deutschland wegen der nachträglichen Sicherungsverwahrung verurteilt wurde. Bisher ging es um die nachträgliche Streichung der Zehnjahresfrist bei der Sicherungsverwahrung. Die Änderung von 1998 hatte zur Folge, dass Verwahrte, die noch unter Geltung der Höchstgrenze verurteilt wurden, auf unbestimmte Zeit weiter festgehalten wurden. Im Dezember 2009 erklärte der EGMR diese Praxis erstmals für konventionswidrig, da es sich um eine rückwirkend verhängte Strafe handele. Das Urteil ist seit Mai 2010 rechtskräftig.
Der EGMR bestätigte am Donnerstag seine Auffassung noch einmal und gab in Parallelverfahren drei weiteren Beschwerdeführer recht, die über die Zehnjahresgrenze hinaus in Verwahrung blieben. Die deutschen Gerichte wurden ausdrücklich aufgefordert, die Rechtsprechung zügig umzusetzen. Die Urteile des Menschengerichtshofs sind für deutsche Gerichte nicht zwingend bindend, Deutschland hat sich aber – wie die meisten anderen europäischen Staaten auch – dazu verpflichtet, die Urteile zu respektieren und in die eigene Rechtsprechung einfließen zu lassen. (Froh/dapd)