Leipzig. .

Bei einer erhöhten Gefahr sind weiterhin Überholverbote für Lastwagen auf Autobahnen zulässig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Ein Spediteur hatte gegen mehrere Verbote auf der A7, A8 und A45 geklagt.

Überholverbote für Laster sind zulässig, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. Wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, gilt dies insbesondere bei Gefällstrecken oder hohem Unfallgeschehen. Das Gericht bestätigte damit Lkw-Überholverbote in Hessen und Bayern. (Az: 3 C 32.09 und 37.09)

Ein auf den Transport von Booten spezialisierter Spediteur hatte mit mehreren Klagen Überholverbote auf der A7 und der A45 in Hessen sowie der A8 Ost zwischen München und Salzburg angegriffen. Wie schon in den Vorinstanzen hatten die Klagen auch beim Bundesverwaltungsgericht nur teilweise bezüglich der Verbote in Hessen Erfolg.

Die Straßenverkehrsordnung lasse Lkw-Überholverbote immer dann zu, wenn eine besondere Gefahrenlage bestehe, entschied das Leipziger Gericht. Dies sei bei den meisten der angegriffenen Überholverbote der Fall gewesen, etwa wegen starker Steigungen oder Gefällstrecken, Kurven, dichten Anschlussstellen, fehlendem Standstreifen, hohem Verkehrsaufkommen oder „überdurchschnittlicher Unfallraten“. (afp)