Bottrop. Die Hebesatz-Satzung der Stadt Bottrop ist in Kraft getreten Auf dieser Basis werden die Bescheide erstellt. Das ist jetzt wichtig zu wissen.
Nach dem Ratsbeschluss am 10. Dezember ist die Satzung zur Grundsteuer in Bottrop am 1. Januar in Kraft getreten. Ende Januar wird der Fachbereich Finanzen die Grundsteuerbescheide verschicken. Wichtig zu wissen: Auch wer mit der Bewertung seines Grundstückes oder Gebäudes durch das Finanzamt Bottrop nicht einverstanden ist, schuldet der Stadt die geforderte Grundsteuer. Die mehr als 10.000 Bottroper Einsprüche gegen die Bescheide des Finanzamtes haben keine aufschiebende Wirkung. Die Stadt hat auf ihrer Homepage ein Infopaket zum Thema geschnürt.
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Für den Grundsteuerbescheid 2025 wird der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes aus dem Grundsteuermessbescheid mit dem Hebesatz der Stadt Bottrop multipliziert. Der Rat der Stadt hat am 10. Dezember erstmals differenzierende Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke beschlossen. Sie gelten für den Doppelhaushalt 2025 und 2026. Sollte sich herausstellen, dass die Steuereinnahmen von der erwarteten Gesamtsumme von 23,4 Millionen Euro deutlich abweichen, hat sich der Rat eine Anpassung der Hebesätze für 2027 vorbehalten.
Darum fehlen der Stadt Bottrop noch Daten für die Berechnung
Hintergrund dieses Vorbehaltes: Der Fachbereich Finanzen will die Erhebung der Grundsteuer ausdrücklich „aufkommensneutral“ gestalten. Soll heißen: nicht mehr und nicht weniger Steuern einnehmen als 2023. Dafür fehlen aber noch genaue Daten. Bei der Grundsteuer A zum Beispiel muss sich der Kämmerer auf den Finanzminister verlassen: „Da dem Land für die Berechnung der Hebesatzempfehlungen weitaus umfangreicheres Datenmaterial vorgelegen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Hebesatzempfehlung für Bottrop passgenau ist.“
Ähnliches gilt für die Grundsteuer B. Auch hier fehlen dem Fachbereich noch Daten: „Die Übermittlung der berechnungsrelevanten Stammdaten der Finanzverwaltung ist noch nicht vollständig abgeschlossen“, meldete der Kämmerer dem Rat vor der Entscheidung über die Satzung. Die Berechnung der Hebesätze bezieht sich auf den Stichtag 2. Dezember.
Diese Hebesätze hat der Rat der Stadt Bottrop beschlossen
Auf dieser Datenbasis erhebt die Stadt Bottrop laut der jetzt geltenden Satzung Grundsteuer mit folgenden Hebesätzen: für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 276 Prozent (Grundsteuer A); für die bebauten Grundstücke, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) 619 Prozent und für die unbebauten und bebauten Grundstücke, die im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke, beides Grundsteuer B) 1.163 Prozent.
Zu den Wohngrundstücken zählen Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Als Nichtwohngrundstücke werden bewertet: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke.
Eine Besonderheit bilden Grundstücke mit Erbbaurecht. In Fällen, in denen ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, wird für den Grund und Boden und für vorhandene Gebäude ein Gesamtwert ermittelt. Hierbei wird die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht beachtet. Es wird der Wert zugrunde gelegt, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
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Die Einordung und die Bewertung der Grundstücke hat das Finanzamt Bottrop vorgenommen mit dem „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025“. Deshalb weist die Stadt auch auf die Zuständigkeitsverteilung hin: „Bitte beachten Sie, dass bei der Grundsteuerberechnung ausschließlich der Hebesatz durch die Stadt Bottrop festgelegt wird. Bei Fragen zu der Bewertung Ihres Grundstücks bzw. dem Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich daher bitte an die Grundsteuer-Hotline des Finanzamts Bottrop: 02041 691-1959 (Montag bis Freitag 9 bis 13 Uhr).“ ks