Essen. Dürfen Supermärkte Autos auf ihren Parkplätzen abschleppen lassen? Ja, sagen Verkehrsrecht-Experten. Wer dort parke, aber nicht einkaufe, müsse damit rechnen abgeschleppt zu werden oder auch ein Knöllchen zu bekommen. Beides sei rechtens - und kann manchmal richtig teuer werden.
Ob in Wohngebieten oder in Innenstädten: Wo Parkraum rar ist, gelten Supermarkt-Parkplätze als Notlösung oder gar Geheimtipp. Manch einer parkt dort, springt aber wenigstens noch schnell in den Laden und kauft etwas, um sein Gewissen zu erleichtern. Doch in vielen Fällen bleibt das Auto dann stehen - zum Ärger der Einzelhändler.
Um sich der Parkplatz-Parasiten zu entledigen, lassen zahlreiche Supermärkte Langzeitparker abschleppen oder schützen ihre Parkplätze mit Schranken. Einen anderen Weg beschreiten nun zwei Supermärkte im sauerländischen Meschede: Sie lassen einen privaten Sicherheitsdienst Knöllchen verteilen - und kassieren saftige "Bußgelder": 15 Euro werden fällig, fünf Euro mehr als Falschparken auf den öffentlichen Parkplätzen der Stadt kostet.
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Boykott-Drohungen gegen Supermärkte
Unter Betroffenen führt das zu Verärgerung bis hin zu Boykott-Drohungen gegen die entsprechenden Supermarkt-Ketten. Doch juristisch scheint das Vorgehen sauber zu sein. Elke Hübner, Verbraucherschützerin des ADAC, erklärt: "Auf Privatparkplätzen bestimmt der Eigentümer die Regeln." Diese müssten klar kommuniziert werden, beispielsweise mittels eines aufgestellten Schildes, dann sei das das "Bußgeld" rechtens.
Streng juristisch handele es sich dabei allerdings nicht um eine "Buße", sondern um ein Entgelt für die erbrachte Leistung - nämlich das Bereitstellen eines Parkplatzes. Wer nicht zahlt, muss damit rechnen, dass er per Post eine Mahnung erhält: Namen und Anschrift des Halters erfährt der Parkplatz-Eigentümer in einem solchen Fall von der Zulassungsstelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt.
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Bundesgerichtshof gibt Supermärkten Recht
Der Fall erinnert an die Firma Contipark, die in vielen Städten Bahnhofsparkplätze betreibt. Wer dort die Parkzeit überschreitet, muss ebenfalls tief in die Tasche greifen. Diese "Vertragsstrafe" steht versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die viele Autofahrer erst lesen, wenn das Knöllchen schon an der Windschutzscheibe steckt.
Dass Supermärkte Langzeitparker abschleppen lassen dürfen, ist sogar höchstrichterlich bestätigt: Der Bundesgerichtshof entschied bereits 2012, dass Falschparker auf privaten Parkplätzen abgeschleppt werden dürfen. Der Eigentümer beziehungsweise der von ihm beauftragte Abschleppdienst dürfen dabei sogar den neuen Standort des Autos so lange geheimhalten, bis der Halter gezahlt hat (AZ: V ZR 30/11).