Essen. Wann darf ich hupen oder aufblenden? Was muss ich bei Regen beachten? Im Verkehrsrecht lauern etliche Fallen. Nicht besser wird es durch unzählige Legenden über die vermeintliche Rechtslage im Straßenverkehr. Mithilfe eines Experten vom ADAC klären wir die größten Verkehrsrecht-Irrtümer auf.

Drängler, Raser, Mittelspurschleicher - im Straßenverkehr scheinen für viele Autofahrer Wildwest-Regeln zu gelten. Vielleicht liegt es daran, dass die Führerschein-Prüfung schon etwas länger zurückliegt. Die Regeln, die die Straßenverkehrsordnung vorschreibt, geraten da schnell in Vergessenheit. Stattdessen verlassen sich viele auf das, was sie meinen irgendwo gelesen oder gehört zu haben.

Mithilfe von Markus Schäpe, Verkehrsjurist des ADAC, räumen wir mit den zehn größten Irrtümern des Verkehrsrechts auf.

Irrtum 1: Wer auffährt, hat immer Schuld.

Wer automatisch davon ausgeht, liegt falsch, sagt Verkehrsjurist Schäpe. Zwar gilt der sogenannte "Anscheinsbeweis": Wer auffährt, muss beweisen, dass er nicht schuldig ist. Aber wenn beispielsweise ein anderer Fahrer die Spur wechselt und dann spontan bremst, ist er Schuld - und nicht derjenige, der ihm draufgefahren ist.

Gleiches gilt, wenn jemand aus Gründen, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, plötzlich in die Eisen geht.

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Irrtum 2: Wenn auf Parkplätzen "Hier gilt die StVO steht", dann gilt dort rechts vor links

Nein, sagt der Experte des ADAC. Auf normalen Supermarkt-Parkplätzen gilt nicht rechts vor links, sondern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme. Das heißt: Alle Verkehrsteilnehmer müssen aufpassen, klare Vorfahrtsregeln gibt es nicht.

Das Schild "Hier gilt die StVO" ist auf solchen Parkplätzen ohnehin überflüssig, erklärt Schäpe: "Solange es keine Schranke oder ähnliches gibt, was diesen Parkplatz von der Straße trennt, gehört er zum öffentlichen Verkehrsraum. Und dort gilt automatisch die Straßenverkehrsordnung."

Bußgelder aus dem Ausland müssen nicht bezahlt werden? 

Irrtum 3: Bußgelder aus dem Ausland können in Deutschland nicht eingetrieben werden.

"Das war lange Zeit so", sagt Schäpe. Doch seit zwei Jahren werden im Ausland verhängte Bußgelder auch in Deutschland vollstreckt. Voraussetzung: Der Fahrer des Autos kann eindeutig identifiziert werden. Experten sprechen von "Fahrerhaftung". Wenn hingegen nur das Kennzeichen identifiziert worden ist ("Halterhaftung"), leiten die deutschen Behörden den Bußgeld nicht weiter.

Nur wer in Island, Italien oder Slowenien geblitzt worden ist, kann sich noch sicher fühlen. Bußgeld-Bescheide aus diesen Ländern werden bis heute in Deutschland nicht vollstreckt.

Irrtum 4: Auf der Autobahn muss man, wenn der Verkehr es zulässt, mindestens 60 km/h fahren.

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Nein, sagt Verkehrsjurist Markus Schäpe. "Auf deutschen Autobahnen gibt es keine Mindestgeschwindigkeit." Voraussetzung für die Nutzung einer Autobahn sei bloß, dass das Auto 60 Stundenkilometer schnell fahren könne.

Wer also wegen schwerer Beladung oder wegen schlechten Wetters langsamer auf der Autobahn unterwegs sei, müsse sich keine Sorgen machen. Bewusst langsam zu fahren, um andere zu behindern, sei aber trotzdem verboten.

Dellle in Nachbars Auto gefahren - Reicht ein Zettel aus? 

Irrtum 5: Telefonieren im stehenden Auto ist erlaubt.

Das gilt dann, wenn der Motor ausgeschaltet ist, erklärt Schäpe. Wer zum Telefonieren aber nur am Straßenrand oder gar an der Ampel hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Bei Autos mit einer sogenannten "Start-Stopp-Automatik" reicht es aus, wenn der Motor automatisch ausgeht: der Zündschlüssel muss nicht gedreht werden.

Und mit einer Freisprechanlage darf natürlich in jedem Fall telefoniert werden.

Irrtum 6: Im Unfall-Fall reicht es aus, einen Zettel am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen.

Ein Irrtum, der Verkehrsexperte Schäpe häufig begegnet. "Es kommt darauf an, dass der Geschädigte den Zettel findet", erklärt er. Weht der Zettel davon oder ein anderer nimmt ihn weg, kann der Geschädigte den Täter wegen Fahrerflucht anzeigen.

Besser ist es deshalb, gleich die Polizei zu verständigen. Wer den Halter des beschädigten Fahrzeugs kennt, kann ihm natürlich auch direkt Bescheid sagen.

Irrtum 7: Geschwindigkeitsbegrenzungen enden an der nächsten Kreuzung.

Stimmt nicht, sagt Verkehrsrecht-Experte Markus Schäpe. Geschwindigkeitsbegrenzungen enden nur dann, wenn sie explizit durch ein entsprechendes Schild aufgehoben werden. Gleiches gilt für Überholverbote. Ausnahme: Wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer Längenangabe (z. B. "300 Meter") versehen ist, dann endet das Tempolimit automatisch.

Es gibt aber auch Straßenschilder, deren Wirkung tatsächlich an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet. "Bei Park- und Halteverboten ist das der Fall", sagt Schäpe.

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Auf der Autobahn aufblenden ist Nötigung, oder? 

Irrtum 8: Wer auf der Autobahn aufblendet, um einen anderen Fahrer auf die rechts Spur zu verweisen, begeht eine Nötigung.

Alles eine Frage des Abstands, sagt Schäpe. Wer aus ausreichendem Sicherheitsabstand deutlich machen will, dass er zum Überholen ansetzt, kann dafür die Lichthupe benutzen. Auch akustische Signale, sprich: die Hupe, sind zulässig.

Problematisch wird es erst, wenn die Lichthupe erst zum Einsatz kommt, wenn der Überholende seinem Vordermann bereits auf die Pelle gerückt ist. Dann handelt es sich um Nötigung - und die ist eine verboten.

Irrtum 9: „Nässe“ fängt im Straßenverkehr erst bei strömendem Regen an.

Nein, widerspricht ADAC-Experte Markus Schäpe. Im verkehrsrechtlichen Sinne ist es dann nass, wenn die Fahrbahn durchgängig benetzt ist. Zu erkennen ist das zum Beispiel daran, dass die Autos eine Gischt aufwirbeln.

Brückenbau A 40

Baustellenbegehung A40 am 27.01.2011 aus Anlass der Brückensprengung , Sprengung, am 28.01.2011 in Wattenscheid, Bochum. Brücke, Sperrung A 40 Baustelle. Foto: Monika Kirsch / WAZ FotoPool
Baustellenbegehung A40 am 27.01.2011 aus Anlass der Brückensprengung , Sprengung, am 28.01.2011 in Wattenscheid, Bochum. Brücke, Sperrung A 40 Baustelle. Foto: Monika Kirsch / WAZ FotoPool © WAZ FotoPool
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Baustellenbegehung A40 am 27.01.2011 aus Anlass der Brückensprengung , Sprengung, am 28.01.2011 in Wattenscheid, Bochum. Brücke, Sperrung A 40 Baustelle. Foto: Monika Kirsch / WAZ FotoPool © WAZ FotoPool
Baustellenbegehung A40 am 27.01.2011 aus Anlass der Brückensprengung , Sprengung, am 28.01.2011 in Wattenscheid, Bochum. Brücke, Sperrung A 40 Baustelle. Foto: Monika Kirsch / WAZ FotoPool
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Baustellenbegehung A40 am 27.01.2011 aus Anlass der Brückensprengung , Sprengung, am 28.01.2011 in Wattenscheid, Bochum. Brücke, Sperrung A 40 Baustelle. Diese Brücke an der Bahnhofstraße wird gesprent. Foto: Monika Kirsch / WAZ FotoPool
Baustellenbegehung A40 am 27.01.2011 aus Anlass der Brückensprengung , Sprengung, am 28.01.2011 in Wattenscheid, Bochum. Brücke, Sperrung A 40 Baustelle. Diese Brücke an der Bahnhofstraße wird gesprent. Foto: Monika Kirsch / WAZ FotoPool © WAZ FotoPool
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Baustellenbegehung A40 am 27.01.2011 aus Anlass der Brückensprengung , Sprengung, am 28.01.2011 in Wattenscheid, Bochum. Brücke, Sperrung A 40 Baustelle. Foto: Monika Kirsch / WAZ FotoPool
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Entscheidend ist das bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nur "bei Nässe" gelten. Diese können also durchaus auch dann wirksam sein, wenn der Regen schon wieder aufgehört hat.

Irrtum 10: Wer im Reißverschluss-Verfahren ganz bis zum Ende der Spur fährt, muss nicht mehr „reingelassen“ werden.

Auch das ist falsch, sagt Schäpe. Die Fahrer, die bis zum Ende der Spur fahren, machen es nämlich genau richtig. Sie nutzen den vorhandenen Platz ideal aus. Wer sich schon vorher auf die andere Spur drängelt, bremst den Verkehr aus und verursacht Stau.

Deshalb müssen die Autofahrer, die die endende Spur bis zum Schluss nutzen, natürlich auch "reingelassen" werden.