Berlin. Im Garten haben manche schon genug zu tun. Aber auch der Bürgersteig gehört im Herbst vom Laub befreit. Das muss man zur Räumpflicht wissen.

Herbstzeit ist Laubzeit. Aber nicht nur Rasen und Terrasse müssen vom Laub befreit werden: Auch der Gehweg vor dem Haus muss frei sein. Denn die Verkehrssicherungspflicht der Hausbewohner greift nicht nur im Winter bei Eis und Schnee, sondern auch bei nassem Herbstlaub, das den Gehweg rutschig macht. Laut Eigentümerverband „Haus & Grund“ sind dafür zwar die Städte zuständig. Doch über ihre Satzungen wälzen sie diese Pflicht teils auf die Eigentümer ab.

Kann der Vermieter seine Mieter verpflichten?

Wer ein Grundstück nicht selbst nutzt, ist nicht aus dem Schneider: „Vermietung oder Verpachtung befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr“, erklärt Ingmar Vergau von „Haus & Grund“. Aber der Mieter kann diese Reinigungspflicht übernehmen. Dann steht ein Passus im Pacht- oder Mietvertrag. Der Besitzer kann auch eine Dienstleistungs-Firma beauftragen. Aber selbst dann ist der Grundstücksbesitzer weiter in der Kontroll-Pflicht: Er muss regelmäßig prüfen, ob der Gehweg auch wirklich vom Laub befreit und die Rutschgefahr beseitigt ist.

Zahlt im Schadensfall eine Versicherung?

„Wer schludert, muss im Fall eines Unfalls – wenn beispielsweise ein Fußgänger auf nassem Laub ausrutscht – mit Schadensersatzansprüchen rechnen“, betont Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S. Leistungsservice. Grundsätzlich kommt die Haftpflichtversicherung für Schäden auf, die einem Dritten fahrlässig zugefügt werden. In diesem Fall eben, weil man seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Meistens ist das die Privathaftpflicht, aber bei nicht selbst genutzten Gebäuden oder Grundstücken oft auch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Der Haftpflichtversicherer wehrt zudem ungerechtfertigte Ansprüche ab. Das wäre etwa der Fall, wenn jemand vor dem Haus ausrutscht, obwohl der Bürgersteig geräumt war: Dafür kann man nicht haftbar gemacht werden.

Wann, wo und wie oft muss man räumen?

Streit vor Gericht gibt es oft wegen der Uhrzeiten für die Räumpflicht und für die Häufigkeit. Meist gelte fürs Laubkehren dieselbe Zeit wie für den Winterdienst, also werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. „Wie oft der Eigentümer oder Mieter fegen muss, hängt von der Laubmenge ab“, sagt Juristin Rassat. Ob neben dem Gehweg auch die Fahrbahn gereinigt werden muss, hängt von der Regelung in der jeweiligen Gemeindesatzung ab. Meistens ist die Räumpflicht auf den Gehweg beschränkt.

Wie laut darf ein Laubbläser sein?

Die Welt ist sich einig: Laubbläser und Laubsauger nerven – und sind praktisch zugleich. Weil die Geräte mit Benzinmotor bis 110 Dezibel laut werden können (ab 85 Dezibel wird es fürs Gehör gefährlich), sollte man beim Arbeiten einen Gehörschutz tragen. Aber auch für Tiere sind die Geräte eine Gefahr: Der starke Luftstoß kann sie durch die Luft schleudern und verletzen – Kombi-Geräte, die gleichzeitig Laub saugen und schreddern, können die Tiere sogar töten. Wegen der Lautstärke ist der Einsatz zeitlich begrenzt: Laut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) dürfen die lauten Geräte in reinen Wohngebieten nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. In Mischgebieten gilt die normale Zeit von 7 bis 20 Uhr.

Restmüll, Kompost, verbrennen – wohin mit dem Laub?

Bei wenig Laub bietet sich der Komposthaufen an. In Papiersäcken verpackt nehmen auch Grüngut-Sammelstellen im Wertstoffhof der Stadt das Herbstlaub an. Manche Städte bieten im Herbst auch besondere Laubsäcke an, die die Müllabfuhr zu festen Terminen gegen eine geringe Gebühr abholt – teils sogar kostenlos, wenn sie am Straßenrand stehen. Andere Städte stellen zu bestimmten Zeiten Grünabfallcontainer auf.

Wer eine Biotonne hat, kann Laub auch darin entsorgen. Im Restmüll haben Gartenabfälle dagegen grundsätzlich nichts zu suchen. Und auch wenn „Blätter“ auf den ersten Blick in die Papiertonne passen – auch dort dürfen sie nicht entsorgt werden.

Die Verbrennung von Herbstlaub auf dem eigenen Grundstück ist in Nordrhein-Westfalen verboten. Auch das Herbstlaub in den Wald kippen darf man nicht – das gilt aus gutem Grund als illegale Müllentsorgung: Das viele Laub kann den Waldboden überdüngen, Pflanzen ersticken und Schädlinge verbreiten sich, die nicht in den Wald gehören.

Muss der Nachbar „sein“ Laub aus meinem Garten fegen?

Ein häufiger Streitpunkt unter Nachbarn ist herübergewehtes Laub. Die im Herbst üblichen Blättermengen muss ein Nachbar in der Regel akzeptieren und auch das „fremde“ Laub von Grundstück oder Gehweg beseitigen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist zwar eine „Laubrente“ genannt – aber Anspruch auf diese Entschädigung hat der Nachbar nur bei einer ungewöhnlich großen und unzumutbaren Beeinträchtigung. Die meisten Gerichtsurteile zur Laubrente betonen, dass Laub eine „hinzunehmende Natureinwirkung“ sei. Das Amtsgericht München etwa hat eine Laubrente mit dieser Begründung abgelehnt (Aktenzeichen 114 C 31118/12), genauso wie das Oberlandesgericht Hamm (Az. 5 U 161/08).

Säubern der Dachrinne von der Steuer absetzen?

Dachrinnen und Fallrohre müssen dringend vom Herbstlaub befreit, damit das Regenwasser abfließen kann. Wer nicht selbst auf die Leiste steigen will und auch keinen Reinigungsroboter anschaffen möchte kann auch einen Dachdecker mit der Reinigung beauftragen. Die Kosten können als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden.

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