Hamm. Eine gemeinsame Unterbringung von rauchenden und nicht rauchenden Strafgefangen in einer Haftzelle ist nicht zulässig, wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Nichtrauchers vorliegt. Das Oberlandesgericht Hamm gab einem Häftling Recht, der vier Tage mit Rauchern in einer Zelle verbringen musste.

Nicht rauchende Häftlinge müssen ihre Gefängniszelle nicht mit Rauchern teilen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ein nicht rauchender Strafgefangener hatte im Essener Gefängnis vier Tage mit Rauchern in einer Gemeinschaftzelle gesessen, während er auf einen Gerichtstermin wartete. Seine Haft verbüßte er sonst in Süddeutschland.

Der Häftling beantragte, seine Unterbringung mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen wies dies mit der Begründung ab, der Mann hätte zuvor eine Einzelzelle oder Nichtraucherzelle beantragen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm jedoch Recht: Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz verbiete das Rauchen in einem Haftraum, in dem Nichtraucher seien. Ausnahme: Wenn der gemeinsamen Unterbringung mit Rauchern ausdrücklich zugestimmt werde. (dpa)