Düsseldorf. . Wer mit seinem ambulanten Pflegedienst unzufrieden ist, hat unabhängig von den Vertragsvereinbarungen das Recht zur fristlosen Kündigung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In Deutschland sind über zwei Millionen Menschen pflegebedürftig, über 550.000 nehmen einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch. Dabei ist es neben der Qualität der Pflege natürlich auch wichtig, dass sich die Betreuten mit ihrem Dienst wohl fühlen. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie unter Umständen sogar fristlos kündigen, auch wenn der abgeschlossene Pflegevertrag etwas anderes besagt, so Versicherungs-Experten.
Im vorliegenden Fall stellte ein ambulanter Pflegedienst einer Patientin Kosten für zwei Wochen Pflege in Rechnung, da diese Zeitspanne als Kündigungsfrist im Vertrag angegeben war. Dort war aber bereits ein anderer Pflegedienst tätig. Gegen die daraus resultierenden doppelten Kosten ging die Betreute vor und bekam vom Bundesgerichtshof Recht zugesprochen. Bei der ambulanten Pflege handele es sich um 'Dienste höherer Art', für die besondere Regeln gelten. Daher ist eine fristlose Kündigung rechtmäßig (BGH, Az.: III ZR 203/10). (sid)