Kornwestheim. Wer unmotorisiert unterwegs ist, kann sich vieles leisten. Aber nicht alles. So drohen selbst Fußgängern, Fahrradfahrern, Inline-Skatern oder Nordic Walkern Punkte in Flensburg, so sie sich undiszipliniert verhalten und andere gefährden oder gar verletzen. Ein Skaterin musste für ihr Vergehen teuer bezahlen.
Nicht alles, was sich auf der Straße tummelt, gehört auch dorthin. "Selbst routinierte Autofahrer vergessen oftmals die Verkehrsregeln, wenn sie Spaß und Sport verknüpfen", sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt Michael Winter und warnt: "Jeder der am Straßenverkehr teilnimmt, unterliegt der Gefahr, Punkte zu erhalten." Und ab einem bestimmten Punktestand im Verkehrszentralregister in Flensburg könne undiszipliniertes Freizeitverhalten durchaus an den Führerschein gehen.
Jogger oder Nordic Walker würden verkehrsrechtlich als Fußgänger gelten, stellt der Rechtsanwalt aus Kornwestheim klar. Entsprechend müssten sie grundsätzlich einen vorhandenen Gehweg benutzen und auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Verursache der Sportler einen Zusammenstoß mit einem anderen Fußgänger, unterliege er im Verschuldensfalle der vollen Haftung.
Ziehe der Jogger grundlos vor, auf der Fahrbahn zu laufen, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar; fünf Euro Verwarnungsgeld könnten fällig werden.
Skater gehören auf den Gehweg
Inline-Skates, Roller und ähnliche nicht-motorbetriebene Fortbewegungsmittel seien laut Straßenverkehrsordnung keine Fahrzeuge, und für sie würden entsprechend die Vorschriften für den Fußgängerverkehr gelten, sagt der Rechtsanwalt: "Die Benutzung von Fahrbahnen, Seitenstreifen und dem Fahrverkehr zugänglichen Plätzen ist beiden Gruppen grundsätzlich untersagt, die Benutzung von Radwegen ausnahmslos."
Für Inline-Skater werde allerdings von den Straßenverkehrsbehörden durch ein entsprechendes Schild "Inline-Skater frei" der Radweg oder sogar die Straße oftmals freigegeben. Skater würden mit einem Bußgeld in Höhe von zehn Euro zur Kasse gebeten, wenn sie widerrechtlich auf Fahrbahn oder Radweg unterwegs seien, "mit Behinderung" koste es 15 Euro, "mit Gefährdung" 20 Euro.
Radfahrer haben auf kombinierten Rad- und Fußwegen "besondere Rücksicht" auf Fußgänger zu nehmen, nicht jedoch auf Inline-Skater, schildert Winter mit Verweis auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin eine weitere Besonderheit im Miteinander von Rollern und Radlern: "Hier haben Radfahrer und Inliner gleichermaßen aufeinander zu achten."
Selbst auf Wirtschaftswegen gilt das Rechtsfahrgebot
Da Radler und Inline-Skater sich gleich schnell fortbewegen könnten, seien beide gleichberechtigt, habe das Kammergericht befunden. In dem Fall hätten Sachverständige nicht feststellen können, wer von zwei Freizeitsportlern - ein Radfahrer und ein Inline-Skater -, die auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg zusammengestoßen waren, die Schuld daran getragen habe. Deshalb seien beide mit ihren gegenseitigen Forderungen erfolglos geblieben.
In einem anderen Fall musste eine Inline-Skaterin akzeptieren, dass beim Ausüben ihres Hobbys selbst auf einem Wirtschaftsweg für sie die Straßenverkehrsordnung gelte und mithin das Rechtsfahrgebot. "Deshalb hat eine Inline-Skaterin, die mit ihrer Freundin einen solchen Weg nebeneinander gefahren und dabei - auf der linken Seite - mit einer entgegenkommenden Radfahrerin zusammengestoßen sei, für die Unfallfolgen haften müssen", verweist Winter auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
In dem Fall habe die Skaterin 30.000 Euro allein an Schmerzensgeld bezahlen müssen. (dapd)